Bewachungsunternehmen: Geschäftsführer-, Betriebs- und Zweigstellenleiterwechsel anzeigen
Inhalt
Bewachungsunternehmen: Geschäftsführer-, Betriebs- und Zweigstellenleiterwechsel anzeigen
Bewachungsunternehmen: Geschäftsführer-, Betriebs- und Zweigstellenleiterwechsel anzeigen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- § 11 b GewO
- § 34 a Abs. 1 GewO
- BewachV
Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
Leistungsbeschreibung
Bei Wechsel von gesetzlichen Vertretern oder von Betriebsleitern oder Zweigstellenleitern im Bewachergewerbe muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde angezeigt werden.Anzeige eines Geschäftsführerwechsels bzw. eines Betriebs-/Zweigstellenleiterwechsels nach § 3 Abs. 3 BewachV; Original
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes; Original
Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes; Original
Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder;
Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis; Kopie beglaubigt
Strafbefehl/ Urteil; Kopie beglaubigt; Nur erforderlich, wenn eine rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzen 5 Jahre vorliegt oder ein Strafbefehl erlassen wurde.
Personalausweis/ Reisepass; Original; zusätzlich Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller/ Anzeigende nicht Angehöriger eines EU-Landes ist
Prüfungszeugnis zum Nachweis der Sachkunde; Original
Eidesstattliche Versicherung; Original; Wenn eines der erforderlichen Dokumente im Herkunftsstaat des Antragsstellers nicht ausgestellt wird, so ist das Dokument jeweils durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlung zu ersetzen.
Übersetzung; Kopie beglaubigt; Wurden die erforderlichen Dokumente nicht in deutscher Sprache abgefasst, so sind diese zusätzlich in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes; Original
Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes; Original
Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder;
www.vollstreckungsportal.de, kann nur online beantragt werden!
Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis; Kopie beglaubigt
Strafbefehl/ Urteil; Kopie beglaubigt; Nur erforderlich, wenn eine rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzen 5 Jahre vorliegt oder ein Strafbefehl erlassen wurde.
Personalausweis/ Reisepass; Original; zusätzlich Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller/ Anzeigende nicht Angehöriger eines EU-Landes ist
Prüfungszeugnis zum Nachweis der Sachkunde; Original
Eidesstattliche Versicherung; Original; Wenn eines der erforderlichen Dokumente im Herkunftsstaat des Antragsstellers nicht ausgestellt wird, so ist das Dokument jeweils durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlung zu ersetzen.
Übersetzung; Kopie beglaubigt; Wurden die erforderlichen Dokumente nicht in deutscher Sprache abgefasst, so sind diese zusätzlich in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
Außer bei Neugründungen sind für juristische Personen die vorgenannten Unterlagen von jedem gesetzlichen Vertreter und für die juristische Person selbst erforderlich.
Antragstellung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
- schriftlich per Post
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3123
- Telefon: 0371 488-3126
- Telefon: 0371 488-3223
- Telefon: 0371 488-3217
- Fax: 0371 488-3199
Folgende Voraussetzung muss der Betriebs-/Zweigstellenleiter erfüllen:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkundenachweis (gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 BewachV oder anerkannter Nachweis)
Die Beschäftigung einer Person in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben ist nur möglich, wenn diese die persönliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Person ist vor Einstellung vom Unternehmen an die Behörde zu melden. Die Behörde prüft dann die Zuverlässigkeit.