Bildungspaket - Wohngeld, Kinderzuschlag: Leistungen für Ausflüge, Schulbedarf, Mittagessen, Teilhabe beantragen (BKGG)
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 6b BKGG i. V. m. § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden.
Anspruchsberechtigt auf BuT-Leistungen sind u. a. Kinder, deren Eltern Kindergeld sowie Kinderzuschlag bzw. Wohngeld erhalten.
Leistungsbeschreibung
Das "Bildungs- und Teilhabepaket" (BuT) wurde als ein Teil der Hartz-IV-Reform von Bundestag und Bundesrat im Februar 2011 beschlossen.
Anspruchsberechtigt auf BuT-Leistungen sind u. a. Kinder, deren Eltern Kindergeld sowie Kinderzuschlag bzw. Wohngeld erhalten.
Weitere Anlaufstellen
Besucheranschrift:
Stadtverwaltung Chemnitz
Sozialamt
Kundenportal
Bahnhofstraße 53
09111 Chemnitz
Bescheid über Kindergeld/ Kinderzuschlag; Kopie
Weitere Unterlagen entnehmen sie bitte dem Antrag.
Antragstellung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
- schriftlich per Fax
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
- Auf Anfrage per E-Mail oder bei formloser Antragstellung wird noch das Antragsformular vom Sozialamt zugesendet.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-5588
- Fax: 0371 488-5091
- E-Mail: bildungspaket@stadt-chemnitz.de
Die beantragten BuT-Leistungen werden i. d. R. ab dem 1. des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Erfolgt die Antragstellung rückwirkend, wird ab dem 1. des Monats bewilligt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ansprüche auf BuT-Leistungen verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Sind Leistungen als Geldleistung zu erbringen, wird im Regelfall (außer Schulbedarf) ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen verlangt.
Entfallen im Bewilligungszeitraum die Leistungsvoraussetzungen werden bereits bewilligte Leistungen ggf. aufgehoben und zurückgefordert.
https://www.chemnitz.de/chemnitz/de/leben-in-chemnitz/soziale-leistungen-und-hilfen/bildungspaket/index.html
www.bildungspaket.bmas.de