Bußgeld bezahlen
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Fachlich freigegeben durch
- Ordnungswidrigkeitengesetz
- sowie weitere Gesetze
Rechtsmittel
Ein Einspruch zum Bußgeldbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zulässig.
Eine Verwarnung kommt bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (z. B. Parken) in Betracht. Wird die Verwarnung angenommen und innerhalb einer Woche eingezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen.
Wird die Verwarnung nicht bezahlt, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid, der neben dem Verwarnungsgeldbetrag noch Gebühren und Auslagen beinhaltet. Die Höhe der Gebühren und Auslagen ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 107 OWiG – 25,00 EUR Gebühren, 3,50 EUR Auslagen für die Zustellung).
Bei schwerer wiegenden Ordnungswidrigkeiten (Geldbuße ab 60,00 EUR) erfolgt die Ahndung immer mit einem Bußgeldbescheid (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung ab 16 km/h, Rotlichtverstoß). Der Bußgeldbescheid (Geldbuße zzgl. Gebühren und Auslagen) kann zusätzlich auch ein Fahrverbot enthalten.
Bei Fahrverbot ist der Führerschein für die Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung zu geben. Hat die Behörde dafür eine Frist von 4 Monaten gewährt (§ 25 Abs. 2a StVG), kann der Bürger den Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins innerhalb dieser Frist selbst bestimmen.
Für die Zahlung des Bußgeldes kann auf Antrag eine Ratenzahlung/ Stundung gewährt werden.
Leistungsbeschreibung
Verwarnung und Bußgeld sind verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten.
Eine Verwarnung kommt bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (z. B. Parken) in Betracht. Wird die Verwarnung angenommen und innerhalb einer Woche eingezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen.
Wird die Verwarnung nicht bezahlt, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid, der neben dem Verwarnungsgeldbetrag noch Gebühren und Auslagen beinhaltet. Die Höhe der Gebühren und Auslagen ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 107 OWiG – 25,00 EUR Gebühren, 3,50 EUR Auslagen für die Zustellung).
Bei schwerer wiegenden Ordnungswidrigkeiten (Geldbuße ab 60,00 EUR) erfolgt die Ahndung immer mit einem Bußgeldbescheid (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung ab 16 km/h, Rotlichtverstoß). Der Bußgeldbescheid (Geldbuße zzgl. Gebühren und Auslagen) kann zusätzlich auch ein Fahrverbot enthalten.
Bei Fahrverbot ist der Führerschein für die Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung zu geben. Hat die Behörde dafür eine Frist von 4 Monaten gewährt (§ 25 Abs. 2a StVG), kann der Bürger den Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins innerhalb dieser Frist selbst bestimmen.
Für die Zahlung des Bußgeldes kann auf Antrag eine Ratenzahlung/ Stundung gewährt werden.
FAQ
Wie verhalte ich mich, wenn ich ein Knöllchen wegen Falschparken erhalten habe?
In der Stadt Chemnitz gibt es viele Parkmöglichkeiten. Sollte ein Fahrzeug trotzdem einmal falsch abgestellt sein, hinterlassen die Ordnungskräfte in der Regel einen Hinweiszettel am Fahrzeug. Der "Parksünder" kann erst einmal abwarten. Das Ordnungsamt ermittelt den Halter des Fahrzeugs und sendet ihm eine schriftliche Verwarnung/ Anhörung. Verwarnungen werden in Flensburg nicht eingetragen.
Zahlt der Halter das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche nach Erhalt der schriftlichen Verwarnung, ist das Verfahren abgeschlossen. Die Daten werden nur kurzfristig gespeichert.
Zahlt der Betroffene das Verwarngeld nicht fristgerecht, wird ein Bußgeld- oder Kostenbescheid erlassen, der mit Gebühren und Auslagen verbunden ist. Ein Einspruch ist möglich. Die endgültige Entscheidung trifft dann das Amtsgericht.
Was ist eine Verwarnung (im Gegensatz zum Bußgeldbescheid)?
Die Verwarnung ist ein vereinfachtes Verfahren für geringfügige Ordnungswidrigkeiten. Wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nach dem Erhalt der schriftlichen Verwarnung/ Anhörung fristgerecht (innerhalb einer Woche) zahlt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben und es erfolgt keine Registrierung in Flensburg.
Ein fehlendes Einverständnis wird durch Zahlungsverweigerung zum Ausdruck gebracht. Schriftliche Äußerungen zum Sachverhalt auf dem Anhörbogen überprüft die Behörde. Der Bürger wird über das Ergebnis informiert. Kann der Vorgang nicht eingestellt werden, wird in der Regel eine nochmalige Einzahlungsfrist gewährt.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen erlassen, gegen den innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden kann.
Wegen Falschparken habe ich einen Kostenbescheid erhalten. Was genau ist das?
Bei Halt- oder Parkverstößen hat der Gesetzgeber die "Halterhaftung" (§ 25a StVG) geschaffen. Das heißt, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn der Fahrzeugführer nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist oder nicht mit einem angemessenen Aufwand ermittelt werden kann. Dem Halter des Fahrzeuges werden jedoch die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Bescheid ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung möglich.Ich bin mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, was muss ich dabei beachten?
Ist der Betroffene mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, so hat er die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch einzulegen.
Der Einspruch kann schriftlich, in elektronischer Form durch De-Mail (nur durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz, nicht per einfacher E-Mail!) oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Wird der Einspruch schriftlich eingelegt, so ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei dieser Behörde eingegangen ist.
Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de
Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Einspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo "Stadt Chemnitz, Zentrale Bußgeldstelle" zu richten.
Wichtig:
- unbedingt Frist beachten (innerhalb zwei Wochen nach Zustellung)
- nur der Adressat, also der Betroffene selbst, kann Einspruch einlegen. Sonst ist eine Vollmacht erforderlich
- eine Begründung des Einspruchs oder Zeugenangaben sind zu empfehlen
- kann das Verfahren nicht eingestellt werden, so muss die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergeleitet werden
Wie legt die Behörde die Höhe des Verwarnungsgeldes oder Bußgeldes fest?
Verkehrsordnungswidrigkeiten werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geahndet. In diesem Bußgeldkatalog sind die juristischen Folgen von Verkehrsverstößen bundeseinheitlich festgelegt. Der Katalog enthält die jeweilige Tatbestandsnummer, den genauen Tatbestandstext, die Höhe des Verwarngeldes bzw. der Geldbuße, die Punktezahl für die Meldungen an das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt sowie Angaben zu einem möglichen Fahrverbot.Wie hoch ist der Bußgeldrahmen für sonstige Ordnungswidrigkeiten, z.B. Bau, Gewerbe, Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz? Mit welchem Bußgeld muss ich rechnen?
Bußgeldrahmen, d.h. das Gesetz lässt die Ahndung mit einer Geldbuße zu:
Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz: 5 bis 1000 Euro Sächsische Bauordnung: 5 bis 500.000 Euro Sächsisches Naturschutzgesetz: 5 bis 50.000 Euro Gewerbeordnung: 5 bis 50.000 Euro Hundesteuersatzung der Stadt Chemnitz: 5 bis 10.000 Euro Sächsisches Schulgesetz: 5 bis 1.250 EuroWo befinden sich in Chemnitz Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen?
An folgenden Standorten im Stadtgebiet Chemnitz sind derzeit stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen installiert:- B169 i. H. Mittweidaer Str. 165 in Richtung BAB4
- B169 i. H. Mittweidaer Str. 74a in Richtung Chemnitz
- Dresdner Straße in Höhe Weißer Weg
- Kalkstraße in Höhe Weideweg 3, in Richtung Limbacher Straße
- Leipziger Straße geg. HNr 206, in Richtung Innenstadt
- Neefestraße 85 in Richtung Innenstadt
- OT Mittelbach, Hofer Straße 35 in Höhe Grundschule, in beide Richtungen
- Stollberger Straße 168, landwärts, nach der Brücke über den Südring
Zusätzlich werden kontinuierlich auf zahlreichen Straßen mobile Kontrollen durch Polizei und Ordnungsamt durchgeführt. Diese Kontrollen werden durch 3 sogenannte Enforcement-Trailer ergänzt, welche für eine flexible Verkehrsüberwachung an verschiedensten Messstellen im gesamten Stadtgebiet konzipiert sind. Der Einsatz dieser Messtechnik erfolgt dabei anlassbezogen aber auch generalpräventiv (u. a. anlässlich von Bürgereingaben, Umleitungsstrecken, Tempo-30-Zonen, Schulwegen, Kindertageseinrichtungen, Unfallschwerpunkten, Lärmschutzmaßnahmen).
An folgenden Standorten im Stadtgebiet Chemnitz sind darüber hinaus stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen installiert, welche in der Lage sind, sowohl Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als auch Rotlichtverstöße zu erfassen:
- Bahnhofstraße/ Brückenstraße
- Zschopauer Straße/ Georgistraße
- Zwickauer Straße/ Goethestraße
Siehe auch https://www.chemnitz.de/chemnitz/de/unsere-stadt/ordnung-und-sicherheit/ordnungswidrigkeiten/verkehrsordnungswidrigkeiten/index.html
Ich habe in meinem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot von einem Monat. Wann muss ich den Führerschein in der Behörde abgeben?
Als Nebenfolge kann im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot für die Dauer von 1 bis 3 Monaten angeordnet werden.Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Die Frist beginnt aber erst, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist.
Bei Ersttätern (kein Fahrverbot innerhalb der letzten zwei Jahre) wird im Bußgeldbescheid eine Verlängerung der Abgabefrist angeordnet. Der Führerschein ist dann spätestens 4 Monate nach Eintritt der Rechtskraft abzugeben.
Ich habe einen Bußgeldbescheid von einer anderen Behörde erhalten und möchte meinen Führerschein zur Abgeltung des Fahrverbots in Chemnitz abgeben. Was ist zu beachten?
Aufgrund der aktuellen Situation bitten wir um Verständnis, dass in der Stadt Chemnitz derzeit keine Führerscheine zur Verwahrung entgegengenommen werden, welche nicht mit einem Bußgeldbescheid der Stadt Chemnitz angeordnet wurden.Es erfolgt somit keine Vollstreckung von Fahrverboten, die von anderen Behörden angeordnet wurden.
Bitte wenden Sie sich zur Vollstreckung dieser Fahrverbote an die jeweilige Bußgeldbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Wie kann ich eine Ordnungswidrigkeit anzeigen?
Sie haben die Möglichkeit, eine von Ihnen festgestellte Ordnungswidrigkeit im Gebiet der Stadt Chemnitz mit dem PDF-Formular (unter Formulare) anzuzeigen und so in der Bußgeldstelle die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens anzuregen.
In der Bußgeldstelle werden die Eingänge mit jeweils zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen geprüft und nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, ob aufgrund der Anzeige ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird.
Anonyme Anzeigen können nicht bearbeitet werden.
Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf Grund einer Anzeige kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Personalien des Anzeigenerstatters (Name, Vorname, Anschrift) bekannt sind und der Anzeigeerstatter (Sie) auch bereit ist, ggf. vor der Verwaltungsbehörde oder vor dem Gericht als Zeuge auszusagen (§ 161a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Ohne die Angaben der Personalien, verbunden mit der Bereitschaft zur Zeugenaussage geht der Verwaltungsbehörde ein wichtiges Beweismittel, nämlich der Tatzeuge, verloren. Bei einer Akteneinsicht ist Ihre vollständige Adresse auch für Betroffene (also für die angezeigten Personen) ersichtlich.
Vorsätzlich falsche Angaben zu angeblichen Ordnungswidrigkeiten können eine Straftat (§ 164 StGB) darstellen.
Bitte beachten Sie, dass es keinen Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens gibt, die Bußgeldstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über alle nötigen Schritte.
Sie erhalten als Anzeigender und damit als Zeuge grundsätzlich keine Rückmeldung zum Ausgang oder Bearbeitungsstand des Verfahrens. Von diesbezüglichen Rückfragen ist daher abzusehen. Sollten wir von Ihnen jedoch weitere Angaben benötigen, werden Sie selbstverständlich kontaktiert.
Das von Ihnen ausgefüllte PDF-Formular nebst Anlagen wie Skizzen und Lichtbildern übersenden Sie bitte per E-Mail an:
bussgeldstelle@stadt-chemnitz.de
oder alternativ an die:
Stadt Chemnitz
Ordnungsamt
- Zentrale Bußgeldstelle -
09106 Chemnitz
Verwarnung: 5,00 bis - 55,00 EUR (ab 01.05.2014)
Bußgeld: ab 60,00 EUR zuzüglich Gebühren und Auslagen
- Barzahlung in der Behörde am Kassenautomat (u. a. 2. Etage im Bürgerhaus am Wall)
- per Überweisung
Als Verwendungszweck bitte das Aktenzeichen angeben.
Antragstellung
Kontaktdaten Zentrale Bußgeldstelle:- Telefon: 0371 488-3277
- Fax: 0371 488-3292
- E-Mail: bussgeldstelle@stadt-chemnitz.de