Feinstaubplakette beantragen
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Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (Kennzeichnungsverordnung)
Leistungsbeschreibung
Wegen der allgemeinen Feinstaubbelastung in Städten und Ballungszentren dürfen in ausgewiesenen Umweltzonen seit dem 01.03.2007 nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß am Verkehr teilnehmen. Die Berechtigung wird durch eine Feinstaubplakette angezeigt.Die Feinstaubplakette kann bei jeder beliebigen Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden.
- Die Plakette gibt es für 3 verschiedene Schadstoffgruppen in den Farben:
- grün (Abgasnorm Euro 4 und besser),
- gelb (Abgasnorm Euro 3) und
- rot (Abgasnorm Euro 2)
- Ausgabestellen für die Plaketten sind
- Zulassungsbehörden,
- abgasuntersuchungsberechtigte Werkstätten,
- Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, etc.)
- Die Plakette muss deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht sein.
FAQ
Welche Fahrzeuge sind von der Kennzeichnungspflicht generell ausgenommen?
Gesetzlich definiert sind unter anderem:- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz"
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen gefahren werden, die im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "aG", "H" oder "Bl" eingetragen haben
- Oldtimer (Fahrzeuge mit historischem Kennzeichen oder rotem Oldtimerkennzeichen)
Wo kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden?
Eine Ausnahmegenehmigung ist immer bei der für die Umweltzone zuständigen Stadt zu beantragen.Antragstellung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- In Ausnahmefällen ist auch eine schriftliche Antragstellung möglich.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- Fax: 0371 488-3396