Gaststätte anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 2 Abs. 1 und 3 SächsGastG
- § 4 Abs. 1 und 4 SächsGastG
- § 14 Abs. 1 GewO
- § 15 Abs. 1 GewO
- Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV)
Gegen den Gebührenbescheid ist Widerspruch zulässig. Gegen die Verweigerung einer Bestätigung der Gewerbeanmeldung kann Feststellungsklage erhoben werden.
In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten.
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbstständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides.
Für Vereine und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe betreiben und den Ausschank alkoholischer Getränke durchführen, gelten die gleichen Bedingungen. Es ist das nebenstehende Formular zu verwenden.
Leistungsbeschreibung
Wer ein Gaststättengewerbe betreibt, hat dieses spätestens 4 Wochen vor Beginn der Behörde entsprechend anzuzeigen. Hierzu sind die Gewerbemeldeformulare zu nutzen.
In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten.
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbstständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides.
Für Vereine und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe betreiben und den Ausschank alkoholischer Getränke durchführen, gelten die gleichen Bedingungen. Es ist das nebenstehende Formular zu verwenden.
Personalausweis oder Reisepass; Original
Vollmacht bei Vertreter; Original; Nur erforderlich, wenn der Anzeigende nicht selbst vorspricht.
Aufenthaltstitel; Original; Nur erforderlich, wenn der Anzeigende nicht Staatsangehöriger eines EU-Landes ist.
Auszug aus Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ; Kopie beglaubigt; Nur erforderlich, wenn die Eintragung in einem Register vorgenommen wurde.
Gesellschaftervertrag ; Kopie beglaubigt; Nur erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Gewerbeanzeige die Gesellschaft noch in Gründung ist.
Bei juristischen Personen muss dieser bereits notariell beglaubigt sein.
Führungszeugnis (Belegart O) oder Nachweis über Beantragung; Original;
Für Leistungen nach dem Sächsischen Gaststättengesetz erforderlich.
Das Führungszeugnis geht nach Beantragung der Gewerbebehörde direkt zu.
Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9 - G 08) oder Nachweis über Beantragung; Original;
Für Leistungen nach dem Sächsischen Gaststättengesetz erforderlich.
Der Gewerbezentralregisterauszug geht nach Beantragung der Gewerbebehörde direkt zu.
Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis oder Nachweis über die Beantragung; Original;
Für Leistungen nach dem Sächsischen Gaststättengesetz erforderlich.
Unterlagen sind beim zuständigen Amtsgericht einzuholen.
Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder; Original;
Für Leistungen nach dem Sächsischen Gaststättengesetz erforderlich.
www.vollstreckungsportal.de, kann nur online beantragt werden!
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes; Original;
Für Leistungen nach dem Sächsischen Gaststättengesetz erforderlich.
Unterlagen sind beim zuständigen Finanzamt einzuholen.
Bei juristischen Personen müssen
- Gewerbezentralregisterauszug
- Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis
- Auskunft aus dem Portal des Zentralen Vollstreckungsgerichtes des Freistaates Sachsen in Zwickau und
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.
Diese Dokumente müssen nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.
Dokumente aus dem Ausland:
Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine Übersetzung vorzulegen.
Wird ein Dokument im Herkunftsland des Anzeigenden nicht ausgestellt, so ist dies durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftslandes vergleichbare Handlung zu ersetzen.
Gaststätte ohne Alkoholausschank anmelden:
zwischen 50,00 Euro und 60,00 Euro, abhängig von der Rechtsform
Gaststätte mit Alkoholausschank anmelden:
zwischen 70,00 Euro und 90,00 Euro, abhängig von der Rechtsform
- Barzahlung bei Abholung oder
- EC-Kartenzahlung
- Überweisung nach Gebührenbescheid
Antragstellung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3155
- Telefon: 0371 488-3157
- Telefon: 0371 488-3159
- E-Mail: gaststaetten-spielwesen@stadt-chemnitz.de
Nach Abschluss der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann der Ausschank alkoholischer Getränke erfolgen.
Rauchen ist möglich in Einraum - Gaststätten bis 75 m², kein Zutritt von Personen unter 18 Jahren, Kennzeichnungspflicht mit P 18 und als Rauchergaststätte.