Gaststätte: Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass anzeigen
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Gaststätte: Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass anzeigen
Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
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Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- § 1 Abs. 1 und 2 SächsGastG
- § 2 Abs. 1 und 2 SächsGastG
- § 4 Abs. 1 und 4 SächsGastG
Leistungsbeschreibung
Wer ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, hat dieses rechzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn, anzuzeigen.In der Anzeige sind Name, Vorname, Anschrift, Ort und Zeitraum des Gaststättenbetriebes sowie der besondere Anlass anzuzeigen.
Für Vereine und Gesellschaften gelten die gleichen Bedingungen.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn eine Reisegewerbekarte für das Gaststättengewerbe oder eine Erlaubnis zur Betreibung einer Schank- und Speisewirtschaft vorliegt.
Die Gebühr beträgt 20,00 - 35,00 Euro.
- Barzahlung bei Abholung oder
- Überweisung nach Gebührenbescheid
Antragstellung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
- Der Vorgang kann auch direkt ONLINE ausgelöst werden. Bitte folgen Sie dafür dem Link "Online beantragen" unter Formulare.
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3118
- Fax: 0371 488-3291