Unbedenklichkeitsbescheinigung (steuerliche) beantragen
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- § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Sächsisches Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 85 Abgabenordnung und Nr. 4 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 1 sowie Nr. 4 AEAO zu § 85
- jeweilige Rechtsnorm, aufgrund derer eine Bescheinigung in Steuersachen zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen gefordert wird
- kommunale Kostensatzung
Leistungsbeschreibung
Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird insbesondere für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine befristete Erklärung, die bestätigt, dass für die antragstellende Person keine Verbindlichkeiten bei der Stadt Chemnitz bestehen (z. B. Gewerbesteuer-, Grundbesitzabgabenforderungen).Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden z. B. benötigt für:
- die Erteilung einer Gewerbekonzession
- Schank- und Speisewirtschaft
- Spielhallen
- Reisegewerbekarten
- öffentliche Ausschreibungen
- Taxigewerbe
- Pfandleiher
- Versteigerer
- Makler bzw. Bauträger
- Versicherungsvermittler
- Bewachungsgewerbe nach § 34 ff. GewO
Antragsformular; Original
Personalausweis, Pass oder ein amtliches Identitätsdokument; Kopie
Personalausweis, Pass oder ein amtliches Identitätsdokument; Kopie
Antragstellung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- Der Vorgang kann direkt ONLINE ausgelöst werden. Bitte folgen Sie dafür dem Link "Online beantragen" unter Formulare.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-2125
- Fax: 0371 488-2199
- E-Mail: vollstreckung@stadt-chemnitz.de