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Arbeitnehmersparzulage Gewährung

Saarland 99102004080000, 99102004080000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102004080000, 99102004080000

Leistungsbezeichnung

Arbeitnehmersparzulage Gewährung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Teaser

Mit der Arbeitnehmersparzulage wird die Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert.

Volltext

Mit der Arbeitnehmersparzulage wird die Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmern durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert.

Dies sind Gelder, die Arbeitgeber für diese in einer bestimmten Anlageform (z.B. Wertpapier-Sparvertrag oder auch Bausparvertrag) anlegt.

Die Sparzulage beträgt:

- 9 % des Betrags der vermögenswirksamen Leistungen (maximal 9% von 470 EUR) bei einem Bausparvertrag oder der unmittelbaren Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau (also wohnwirtschaftlicher Verwendung) bzw.

- 20 % des Betrags der vermögenswirksamen Leistungen (maximal 20% von 400 EUR) beim sog. Beteiligungssparen.

Sie haben ab dem Jahr 2024 allerdings nur Anspruch auf diese Zulage, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen 40.000 EUR bei Einzelveranlagung und 80.000 EUR bei Zusammenveranlagung nicht übersteigt. 

Bei Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen, einerseits zur wohnwirtschaftlichen Verwendung und andererseits zum Beteiligungssparen (z.B. ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparvertrag), werden die Zulagen nebeneinander gewährt.

Die Arbeitnehmersparzulage wird vom Finanzamt jährlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und nach Ablauf der Festlegungsfrist (in der Regel 7 Jahre) in einer Summe an das Anlageinstitut ausgezahlt.

Die notwendigen Angaben werden nach Ablauf des Kalenderjahres von dem Finanzinstitut (z. B. Bausparkasse) elektronisch (bei Einwilligung) an das Finanzamt übermittelt

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage muss spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Mit der Arbeitnehmersparzulage wird die Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert. Dies sind Gelder, die Arbeitgeber für diese in einer bestimmten Anlageform (z.B. Wertpapier-Sparvertrag oder auch Bausparvertrag) anlegt.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamtes für Steuern:

Formulare

nicht vorhanden