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Wohnungsbauprämie Festsetzung

Saarland 99102023002000, 99102023002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102023002000, 99102023002000

Leistungsbezeichnung

Wohnungsbauprämie Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Baugenossenschaft (Synonym), Vermögenswirksame Leistungen (Synonym), Wohnungsbau (Synonym), Wohnungsgenossenschaft (Synonym), Bausparförderung (Synonym), Bausparvertrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Teaser

Wenn Sie prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen.

Volltext

Wenn Sie prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen.

Prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, zum Beispiel für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft. Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 Prozent Ihrer geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Für jedes Sparjahr werden als prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:

  • EUR 700,00, wenn Sie ledig sind, oder
  • EUR 1.400, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).

Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem Sie die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet haben.

Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.

Erforderliche Unterlagen

Antragsvordruck in Papierform, der Ihnen von Ihrem Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeleitet wird.

Alternativ ist je nach technischen Voraussetzungen Ihres Anlageinstituts auch ein elektronisches Verfahren zulässig, wenn Ihre Unterschrift durch eine elektronische Authetifizierung ersetzt und der Antrag sodann nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt wird.

Voraussetzungen

Ihr zu versteuerndes Einkommen für das Sparjahr ist laut Einkommensteuerbescheid nicht höher als:

  • EUR 35.000, wenn Sie ledig sind, oder
  • EUR 70.000, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).

Achtung: Sie können für vermögenswirksame Leistungen (VL) (zum Beispiel bei Einzahlung in einen Bausparvertrag) nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um VL handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen und bei der Festsetzung berücksichtigt werden.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt hat.

Verfahrensablauf bei Bausparverträgen:
Die Wohnungsbauprämie wird regelmäßig nur ermittelt und vorgemerkt. Die Auszahlung der angesammelten Wohnungsbauprämien an die Bausparkasse – zugunsten Ihres Bausparvertrages – erfolgt grundsätzlich erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrages.

Ausnahmen:

  • Hatten Sie bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist keine wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlich. In diesem Fall erhalten Sie bei Verfügung über das Bausparguthaben die Prämie für die letzten sieben Sparjahre gewährt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens sieben Jahre vergangen sind.
  • In besonderen Fällen (z.B. völlige Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit von mehr als einjähriger Dauer tritt nach Vertragsabschluss ein) erhalten Sie bei Verfügung über das Bausparguthaben die für die letzten sieben Sparjahre Jahre ermittelte Wohnungsbauprämie, auch wenn Sie das Bausparguthaben nicht wohnungswirtschaftlich verwenden (unschädliche Verfügung).

Besonderheiten für Altverträge (vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Die Wohnungsbauprämie wird bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst ausgezahlt, wenn

  • dieser zugeteilt worden,
  • die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Vertragsschluss überschritten oder
  • unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist.

Sollten Sie das angesammelte Guthaben innerhalb der Festlegungsfrist von 7Jahren anderweitig verwenden, so entfällt der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen den Antrag bis zum Ablauf des 2. Kalenderjahres stellen, das auf das Sparjahr folgt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wohnungsbauprämie Festsetzung
  • Wer prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leistet, kann eine Wohnungsbauprämie beantragen
  • Prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, zum Beispiel für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft
  • Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen.
  • Für jedes Sparjahr (Kalenderjahr, in dem prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet wurden) werden als prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:
     
    • EUR 700,00, wenn Sie ledig sind, oder
    • EUR 1.400, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG)
       
  • Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ihre Bausparkasse / Ihr Anlageinstitut / Ihr Finanzdienstleister

Formulare

nicht vorhanden