Ausbildungsförderung: Änderungen bekanntgeben
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Bei Ihnen ergeben sich während des BAföG-Bezuges finanzielle Änderungen? Diese Änderungen müssen Sie mitteilen.
Wenn Sie Ausbildungsförderung (BAföG) beziehen, müssen Sie alle Änderungen Ihrer früheren Antragsangaben mitteilen.
Einige Änderungen führen zu einer Erhöhung oder Minderung Ihres Anspruchs.
Dazu gehören:
- Änderung aufgrund der Aufnahme in die Kranken und Pflegeversicherung
- Änderung Ihres Einkommens
- Änderung des Einkommens Ihrer Eltern
- Änderung des Einkommens Ihres Ehegatten/ Ihrer Ehegattin oder Ihres Lebenspartners/ Ihrer Lebenspartnerin
- Änderung Ihrer Unterkunftskosten
- Geburt Ihres Kindes
Bei einer Erhöhung Ihres Anspruchs wird Ihnen monatlich mehr Geld ausgezahlt.
Bei einer Minderung erhalten Sie weniger Geld. Unter Umständen müssen Sie das zu viel gezahlte BAföG zurückzahlen.
- Mitteilung über die Änderung
- Für Änderungen in den Einkommensverhältnissen Ihrer Eltern oder Ehegatten/ Ehegattin oder Lebenspartner/ Lebenspartnerin nutzen Sie das Formblatt 7
- Nachweise zur Änderung (z.B. Entgeltbescheinigungen)
Es haben sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben, die zu einer Änderung Ihres BAföG-Anspruchs führen
Wenn sich etwas bei Ihnen ändert, müssen Sie dies dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich mitteilen.
Dies können Sie schriftlich oder online erledigen. Zu Ihrem Änderungsantrag müssen Sie auch die relevanten Nachweise einreichen.
Sofern sich Ihr Anspruch erhöht hat, erhalten Sie einen Änderungsbescheid und der erhöhte Bedarf wird Ihnen ausgezahlt. Der Betrag wird Ihnen auch rückwirkend erstattet, wenn Sie alle Änderungen rechtzeitig bekannt gegeben haben.
Sollte sich Ihr Anspruch mindern erhalten Sie ab dem Folgemonat weniger BAföG. Zudem wird geprüft werden, ob Sie in der Vergangenheit zu viel BAföG erhalten haben, was Sie dann erstatten müssen.
Änderungen zu Ihrem Namen und Ihrer Anschrift müssen Sie dem Amt für Ausbildungsförderung mitteilen. Sollte Ihr Studium und BAföG-Bezug bereits beendet sein, teilen Sie Namen und Anschriftenänderung bitte auch dem Bundesverwaltungsamt mit.
Änderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen können zu einer Änderung des BAföG-Anspruchs führen. Diese muss der BAföG-Berechtigte unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung mitteilen.
Für Schülerinnen und Schüler:
Für die Schülerförderung nach dem BAföG im Inland sind die Ämter für Ausbildungsförderung der Kreise oder kreisfreien Städte zuständig. Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet. Für alle anderen Schüler/innen liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei dem Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.
Für Studierende:
Für die Studierendenförderung nach dem BAföG im Inland sind die Studentenwerke der Hochschulen zuständig, an denen die Immatrikulation erfolgt ist bzw. erfolgen wird.
Für eine Ausbildung im Ausland:
Für die Auslandsförderung nach dem BAföG sind -- je nach Zielland unterschiedliche -- zentrale Auslandsämter in Deutschland zuständig, sowohl für Studierende als auch für Schüler/innen. Das richtige Auslandsamt können Sie auf der Homepage finden.
Auf der Internetseite können Sie nach dem für Ihre Förderung zuständigen Amt für Ausbildungsförderung suchen.