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Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären

Saarland 99006045129000, 99006045129000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006045129000, 99006045129000

Leistungsbezeichnung

Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären

Leistungsbezeichnung II

Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Beschäftigungsverbot Zulässigkeitserklärung (Synonym), Arbeitgeber (Synonym), Arbeitgebende (Synonym), Pflege (Synonym), Kündigungsschutz (Synonym), Mutterschutz (Synonym), Pflegefreistellung (Synonym), Kündigung (Synonym), Elternzeit (Synonym), Entlassung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Erklärung (129)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen (2030800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

Teaser

Wenn einer Person gekündigt werden soll, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, muss vor Ausspruch der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragt werden.

Volltext

Soll einer Person gekündigt werden, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, müssen Sie vor Ausspruch der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.
Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

  • Frauen während der Schwangerschaft
  • Eltern in Elternzeit
  • Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen

Die Kündigungsschutzbestimmungen sind hierbei unterschiedlich geregelt.


Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der Pflege, sondern bereits wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn.


Der Kündigungsschutz gilt nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch wenn eine Pflege organisiert wird.


Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Das Kündigungsverbot beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes) beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes).


Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

Voraussetzungen

  • Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Betriebsschließung, Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.
  • Sie beschäftigen Arbeitnehmende einer der drei Personengruppen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen.
  • Sie haben den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren sind variabel und hängen mit der Bearbeitungsdauer Ihres Antrags zusammen. Sie können sich beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit über anfallende Bearbeitungsgebühren erkundigen.

Es gilt das Allgemeine Gebührenverzeichnis des Saarlandes.

Verfahrensablauf

Um Arbeitnehmenden mit besonderem Kündigungsschutz kündigen zu können, muss vor Ausspruch der Kündigung ein Antrag auf Zulässigkeitserklärung beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit gestellt werden. Die Zulässigkeitserklärung können Sie online über den Online-Dienst oder anhand eines PDF-Formulars beantragen.


Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung über den Online-Dienst beantragen wollen:

  • Aufruf des Online-Dienstes
  • Anmeldung über das Servicekonto Business
  • Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
  • Antragstellende Person trägt alle notwendigen Kündigungsdaten ein.
  • Es müssen - für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden - alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.
  • Ihr Antrag wird durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit geprüft.
  • Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit übersendet Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag postalisch.
  • Eine Kündigung der Person ist erst rechtens, wenn die Behörde eine schriftliche Zustimmung (Bescheid) versendet

Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung anhand des PDF-Formulars beantragen wollen:

  • Öffnen Sie das entsprechende PDF-Formular.
  • Befüllen Sie den Antrag.
  • Übersenden den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren mittels des Online-Dienstes.

Bearbeitungsdauer

3 Wochen bis 6 Wochen


Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität Ihres Antrages und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.

Frist

Die Antragsstellung muss vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Kündigung ist erst nach der Zustimmung der Behörde wirksam. Falsche Angaben im Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes

Kurztext

Der besondere Kündigungsschutz besteht für

  • Frauen während der Schwangerschaft
  • Eltern in Elternzeit
  • Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen

Der Kündigungsschutz kann durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit aufgehoben werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

Formulare

nicht vorhanden