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Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds abgeben

Saarland 99102078129000, 99102078129000 Typ 1, Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102078129000, 99102078129000

Leistungsbezeichnung

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds abgeben

Leistungsbezeichnung II

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds abgeben

Leistungstypisierung

Typ 1, Typ 2

Begriffe im Kontext

Bundeszentralamt für Steuern (Synonym), Anleger (Synonym), Besteuerungsgrundlagen (Synonym), Spezial-Investmentfonds (Synonym), Besteuerung (Synonym), Feststellung (Synonym), inländische Betriebsstätte (Synonym), Kapitalverwaltungsgesellschaft (Synonym), inländischen Beteiligungseinnahmen (Synonym), inländischen Immobilienerträgen (Synonym), BZSt (Synonym), ausländischen Verwaltungsgesellschaft (Synonym), inländische Verwahrstelle (Synonym), Feststellungsverfahren (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Erklärung (129)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Finanzen (BMF) und Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Teaser

Ausländische Spezial-Investmentfonds müssen eine Erklärung ihrer Umsätze und Ausschüttungen abgeben, damit ihre Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden können.

Volltext

Seit dem 01.01.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen,
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften

der Körperschaftsteuer.

Die Besteuerungsgrundlagen gegenüber Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern sind gesondert und einheitlich festzustellen. Hierzu ist bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds die Verwaltungsgesellschaft oder der inländische Anleger verpflichtet nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anzufertigen. Diese ist bei der für die Besteuerung des Spezial-Investmentfonds zuständigen Finanzbehörde abzugeben.

Hinweis:
Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters des Investmentfonds im Ausland und erzielt der Investmentfonds nur solche inländischen Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen (inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug), ist das BZSt zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Erklärung zum Feststellungsverfahren müssen Sie einreichen:

  • Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • im Falle einer Ausschüttung: ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge
  • Verkaufsprospekt (sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde)
  • Anteilsregister
  • Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden
  • Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt
  • Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger

Voraussetzungen

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen abgeben:

  • die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
  • der inländische Anleger

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

  • Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
    • einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder
    • dessen Bevollmächtigten

unterschrieben werden.

  • Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
  • Das BZSt prüft Ihre Erklärung. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
  • Die eingereichte Erklärung gilt als Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Bei Abweichungen erstellt das BZSt einen Änderungsbescheid und teilt Ihnen diesen Bescheid per Post mit.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres

Wichtiger Hinweis:
Wenn innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, muss die Erklärung erst innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beschlusses abgegeben werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG Erklärung
  • Spezial-Investmentfonds müssen eine Erklärung ihrer Umsätze und Ausschüttungen abgeben
  • Die Erklärung muss bei ausländischen Spezial-Investmentfonds abgeben:
    • die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
    • der inländische Anleger
  • Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Beantragung über: Erklärung muss schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden
  • zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: ja 
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform nötig: ja
  • persönliches Erscheinen: nein

Formular „034269 InvSt 1 - Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (ID: 034269)“

Bei Bedarf die Formulare:

  • „034270 Anlage FB-InvSt (ID: 034270)“
  • „034271 Anlage FB-InvSt-Ausschüttung (ID: 034271)“
  • „034272 Anlage FB-InvSt-EK (ID: 034272)“
  • „034273 Anlage FB-InvSt-Thesaurierung (ID: 034273)“
  • „034274 Anlage FB-InvSt-VG (ID: 034274)“
  • "034275 Anlage FI-EK (ID: 034275)“
  • „034276 Anlage FI-Ausschüttung (ID: 034276)“
  • „034277 Anlage FI-Thesaurierung (ID: 034278)“
  • „034278 Anlage FI-SoBest/FB-InvSt-SoBest (ID: 034278)“
  • „034279 Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK (ID: 034279)“