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Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Saarland 99012070006000, 99012070006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012070006000, 99012070006000

Leistungsbezeichnung

Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Leistungsbezeichnung II

Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
  • Bauplanung (2050400)
  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, benötigen Sie eine Baugenehmigung.

Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag. Für den Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder einen Onlineservice nutzen. Zum Bauantrag gehört eine Reihe von Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der Auszug aus der Flurkarte, Lageplan, Bau- und Nutzungsbeschreibung und Bauzeichnungen.

Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie im Online-Verfahren oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular.

Erforderliche Unterlagen

  • Bauantrag (per Onlineservice oder per amtlich vorgeschriebenem Formular)
  • Auszug aus der Flurkarte
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Brandschutzkonzept
  • Angaben über die gesicherte Erschließung

Soweit sie vorzulegen sind, außerdem zum Beispiel:

  • Standsicherheitsnachweis
  • Bauzeichnungen
  • Erklärung des/der Tragwerksplaners/Tragwerksplanerin
  • Erklärung der Nachbarschaft nach § 71 LBO
  • Erhebungsbogen nach Hochbaustatistikgesetz zur Erhebung der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgeführt werden dürfen

Voraussetzungen

Vollständiger Bauantrag

Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Falls nicht, können mit Bauantrag Abweichungen beantragt und begründet werden

Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Abweichungen genehmigt werden können

Kosten

Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig.

Verfahrensablauf

Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.

Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.

Leisten Sie die Vorauszahlung per SEPA-Überweisung.

Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben.

Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine Antragsfristen

Keine Genehmigungsfrist im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO.

Baubeginn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung

Verlängerung der Baugenehmigung innerhalb dieser Zeit auf Antrag um jeweils bis zu einem Jahr möglich

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens. Ist ein Gebäude zu errichten oder soll eine Änderung an einem Gebäude vorgenommen werden, benötigen Sie eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Bei der Änderung oder der Errichtung einer baulichen Anlage, bei der es sich nicht um ein Gebäude handelt, kann auf die Bauvorlageberechtigung verzichtet werden. Bei einer reinen Nutzungsänderung ohne bauliche Änderung kann gänzlich auf einen Entwurfsverfasser verzichtet werden. Bei dem bauvorlageberichtigten Entwurfsverfasser bzw. der bauvorlageberichtigten Entwurfsverfasserin handelt es sich in der Regel um einen Architekten beziehungsweise eine Architektin oder einen Bauingenieur beziehungsweise eine Bauingenieurin. Bestehen Zweifel an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, können Sie diese frühzeitig mit einem Bauvorbescheid klären lassen. Dieser beantwortet jedoch nur Einzelfragen und ersetzt nicht die erforderliche Baugenehmigung.

Ihr Bauantrag kann unter Umständen zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen nach mehrfacher Nachforderung nicht vollständig sind.

Die Beratung außerhalb von laufenden Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig

Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den bevollmächtigten Schornsteinfeger in Betrieb genommen werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Bevor sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden