Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
- Bauplanung (2050400)
- Bauverfahren (2050500)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 65 LBO Baugenehmigungsverfahren
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, benötigen Sie eine Baugenehmigung.
Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag. Für den Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder einen Onlineservice nutzen. Zum Bauantrag gehört eine Reihe von Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der Auszug aus der Flurkarte, Lageplan, Bau- und Nutzungsbeschreibung und Bauzeichnungen.
Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie im Online-Verfahren oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular.
- Bauantrag (per Onlineservice oder per amtlich vorgeschriebenem Formular)
- Auszug aus der Flurkarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Brandschutzkonzept
- Angaben über die gesicherte Erschließung
Soweit sie vorzulegen sind, außerdem zum Beispiel:
- Standsicherheitsnachweis
- Bauzeichnungen
- Erklärung des/der Tragwerksplaners/Tragwerksplanerin
- Erklärung der Nachbarschaft nach § 71 LBO
- Erhebungsbogen nach Hochbaustatistikgesetz zur Erhebung der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgeführt werden dürfen
Vollständiger Bauantrag
Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Falls nicht, können mit Bauantrag Abweichungen beantragt und begründet werden
Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Abweichungen genehmigt werden können
Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
Leisten Sie die Vorauszahlung per SEPA-Überweisung.
Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben.
Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
Keine Antragsfristen
Keine Genehmigungsfrist im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO.
Baubeginn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung
Verlängerung der Baugenehmigung innerhalb dieser Zeit auf Antrag um jeweils bis zu einem Jahr möglich
Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens. Ist ein Gebäude zu errichten oder soll eine Änderung an einem Gebäude vorgenommen werden, benötigen Sie eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Bei der Änderung oder der Errichtung einer baulichen Anlage, bei der es sich nicht um ein Gebäude handelt, kann auf die Bauvorlageberechtigung verzichtet werden. Bei einer reinen Nutzungsänderung ohne bauliche Änderung kann gänzlich auf einen Entwurfsverfasser verzichtet werden. Bei dem bauvorlageberichtigten Entwurfsverfasser bzw. der bauvorlageberichtigten Entwurfsverfasserin handelt es sich in der Regel um einen Architekten beziehungsweise eine Architektin oder einen Bauingenieur beziehungsweise eine Bauingenieurin. Bestehen Zweifel an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, können Sie diese frühzeitig mit einem Bauvorbescheid klären lassen. Dieser beantwortet jedoch nur Einzelfragen und ersetzt nicht die erforderliche Baugenehmigung.
Ihr Bauantrag kann unter Umständen zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen nach mehrfacher Nachforderung nicht vollständig sind.
Die Beratung außerhalb von laufenden Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig
Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den bevollmächtigten Schornsteinfeger in Betrieb genommen werden.
Bevor sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag.
Sämtliche amtliche Vordrucke finden Sie unter: