Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen beantragen
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DirektzahlungenDurchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG)
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und nachfolgende Änderungen
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und nachfolgende Änderungen
Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und nachfolgende Änderungen
Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und nachfolgende Änderungen
Verordnung (EU) Nr. 641/2014 und nachfolgende Änderungen
Verordnung (EU) Nr. 809/2014 und nachfolgende Änderungen
Verordnung (EU) Nr. 2015/1089 und nachfolgende Änderungen
Verordnung (EU) Nr. 2016/699 und nachfolgende Änderungen
Verordnung (EU) Nr. 2017/1272 und nachfolgende Änderungen
Verordnung (EU) Nr. 2018/891 und nachfolgende Änderungen
- GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)
- Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoSV)
- GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
- Bezeichnung: Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)
- GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)
- GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
- Artikel 21, 29, 30, 31, 32 Strategieplanverordnung (2021/2115 SP-VO)
- § 4, 8, 13, 18, 20, 22, 26 GAP Direktzahlungsgesetz (GAPDZG)
Wenn Sie aktive Landwirtinnen oder Landwirte sind, können Sie Direktzahlungen beantragen und erhalten. Diese werden nur unter bestimmten Bedingungen gewährt, die in den Strategieplänen zur gemeinsamen Agrarpolitik ausgeführt sind.
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe erhalten für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, die Erbringung besonderer ökologischer Leistungen und/oder die Haltung von Mutterschafen, -ziegen oder –kühen Direktzahlungen.
Als aktive Landwirtinnen und Landwirte können Sie im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik jährliche Direktzahlungen beantragen, die an spezifische Bedingungen geknüpft sind. Diese Zahlungen sollen die wirtschaftliche Stabilität Ihrer Betriebe fördern und spezielle Anforderungen erfüllen. Dazu gehören nachhaltige Bewirtschaftung, Umwelt- und Klimaschutz sowie soziale Aspekte wie die Umverteilung von Einkommen und die Unterstützung jüngerer Landwirte. Die genauen Voraussetzungen und der Umfang der Zahlungen werden je nach Schwerpunkt pro förderfähigem Hektar oder spezifischer landwirtschaftlicher Praxis gewährt.
Die unterschiedlichen Zahlungen umfassen entkoppelte und gekoppelte Unterstützungsformen. Entkoppelte Unterstützungsform sind nicht spezielle Produktionsmengen
oder Erzeugnisse gebunden, wie zum Beispiel Direktzahlungen als
- Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,
- Regelungen für Klima und Umwelt,
- Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
- Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte.
Gekoppelte Unterstützungsformen beziehen sich direkt auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Sektoren, die aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind, wie zum Beispiel Direktzahlungen als gekoppelte Einkommensstützung. Die Bedingungen und Details für jede Art der Unterstützung sind in den Strategieplänen zur gemeinsamen Agrarpolitik umfassend ausgeführt.
Mit diesem Zuschuss wird die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und/oder die Haltung von Mutterschafen, -ziegen oder –kühen im Rahmen der Direktzahlungen als Einkommensgrundstützung, Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung, Einkommensstützung für Junglandwirte, Gekoppelte Einkommensstützung sowie Öko-Regelungen gefördert.
- Antrag auf Direktzahlungen
- Gültiges Ausweisdokument
- Nachweise in Bezug auf die Prüfung „aktiver Betriebsinhaber“
- Nachweis zur landwirtschaftlichen Tätigkeit: Beispielsweise Pacht- oder Eigentumsverträge, Bewirtschaftungsnachweise oder Betriebsaufzeichnungen
- Betriebseinnahmen: Beispielsweise Steuerdokumente oder Jahresabschlüsse
- Aktive Bewirtschaftung: Beispielsweise Jüngster Bescheid der zuständigen BG beziehungsweise Kontoauszug über die Zahlung oder für Neueinsteiger/Erstantragsteller Beleg über den Beginn der Zuständigkeit, bei Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004: A1-Bescheinigung, Arbeitsvertrag für zusätzliche Arbeitskräfte
- Wenn Sie als Vertretung einer juristischen Person den Antrag stellen
- Vorlage des Gesellschaftsvertrages,
- Vorlage der Satzung
- Auszug aus dem Vereinsregister/Handelsregister/Genossenschaftsregister
- Gegebenenfalls Vollmacht
- Gegebenenfalls Nachweis für die Einhaltung der Publizität
- Gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsgewalt bei erstmalig oder nach mindestens drei Jahren Unterbrechung beantragten Parzellen
- Gegebenenfalls Tierdaten (Ohrmarken. Etc.)
- Nachweis der Identität bei Neuantragsteller mittels Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
- Nachweis in Bezug auf die Prüfung „aktiver Betriebsinhaber“
- Bei juristischen Personen: Vorlage des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, Auszug aus dem Vereinsregister/Handelsregister/Genossenschaftsregister
- Nachweise bei juristischen Personen über die wirksame und langfristige Kontrolle im Bezug auf die Betriebsführung, Gewinne und finanziellen Risiken im antragstellenden Unternehmen bei der Junglandwirteprämie
- Qualifizierungsnachweise bei der Junglandwirteprämie
- Nachweise des Nutzungskonzepts und der Zertifizierung bei Agroforstsystemen
- Ggf. Nachweis für die Einhaltung der Publizität
- Ggf. Vollmacht
- Ggf. Nachweis der Verfügungsgewalt bei neu beantragten Parzellen
- Ggf. Tierdaten (Ohrmarken. Etc.)
- Sie sind aktive Landwirtin oder aktiver Landwirt.
- Ihr Betrieb ist im zuständigen Mitgliedstaat registriert.
- Sie besitzen mindestens 1 landwirtschaftliche Hektarfläche im Saarland.
- Sie bewirtschaften förderfähige Hektarflächen gemäß den GAP-Strategieplänen.
- Sie qualifizieren für mindestens 225 € Direktzahlungsprämie mittels gekoppelter Unterstützungsformen.
- Aktiver Betriebsinhaber
- Mind. 1ha landwirtschaftliche Fläche oder Mehr als 225 € Direktzahlungsprämie mittels gekoppelter Prämie
- Förderung erfolgt nur für Flächen die im Saarland liegen (Belegenheitsprinzip)
- Einhaltung der Vorgaben zur Konditionalität (GAB und GLÖZ)
Hinweise zur ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte: Der Junglandwirt muss sich erstmalig in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlassen und die langfristige wirksame Kontrolle über den Betrieb innehaben. Bei der Erstantragstellung darf der Junglandwirt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zusätzlich müssen entsprechende landwirtschaftliche Qualifikationsnachweise nachgewiesen werden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall vorzunehmen.
- Stellen Sie den Antrag auf Direktzahlungen über das Onlineportal. Beachten Sie die Frist für den Antrag: jährlich bis zum 15.05.
- Falls Sie Neuantragsteller/-innen sind, füllen Sie das Formular „Softwareanforderung Agrarförderung“ online aus, um Ihre Zugangsdaten zu erhalten.
- Wenn Sie registriert sind, können Sie das Antragsprogramm direkt herunterladen und starten.
- Bei Betriebsübergaben oder Neugründungen:
- Beantragen Sie eine neue Antragsteller-Nummer.
- Füllen Sie zusätzlich das Betriebsübergabeformular vor der Antragstellung aus.
- Integrieren Sie die für Ihren Antrag zutreffenden Komponenten wie Einkommensgrundstützung, Umverteilungseinkommensstützung, Junglandwirte-Einkommensstützung, und Öko-Regelungen.
- Reichen Sie die angeforderten Unterlagen und Nachweise digital ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag. Bei einer erfolgreichen Prüfung erhalten Sie einen Einwilligungsbescheid. Beim negativen Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit einer Begründung der Entscheidung.
- Sie bekommen Ihre Auszahlung gemäß den im Bescheid genannten Konditionen.
- Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt im Rahmen des Gemeinsamen Antrags jährlich bis zum 15.05. des laufenden Jahres ausschließlich über einen Onlineantrag (AsDigital).
- Je nach weiteren Voraussetzungen erfolgt die Beantragung der einzelnen Komponenten wie Einkommensgrundstützung, Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung, Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte sowie Öko-Regelungen im Rahmen des Gemeinsamen Antrags.
- Bereits registrierte Antragsteller/-innen können das Antragsprogramm direkt herunterladen und starten.
- Neuantragsteller/-innen müssen zuerst online das Formular „Softwareanforderung Agrarförderung“ ausfüllen. Sie erhalten dann die Zugangsdaten, um den elektronischen Antrag herunterladen und starten zu können.
- Bei Betriebsübergaben (Hofübergabe oder Neugründung): Beim Wechsel in der Betriebsinhaberschaft oder andere betriebliche Veränderungen (Änderung der Rechts- bzw. Unternehmensform, Wohnorts- und Namensänderungen) ist eine Antragstellung unter der bisherigen Antragsteller-Nummer bzw. mit den alten Stammdaten nicht zulässig. Hierfür benötigen Sie eine neue Antragsteller-Nummer. Hierfür füllen Sie vor der Antragstellung das Betriebsübergabeformular und das Formular „Softwareanforderung Agrarförderung“ aus.
Für das Förderprogramm gibt es keine gesetzliche Bearbeitungsfrist der Anträge.
Die Auszahlung der Direktzahlungen müssen bis spätestens 30.06. des auf das Antragsjahr folgende Jahr erfolgen
Für das Förderprogramm gibt es keine gesetzliche Bearbeitungsfrist der Anträge.
Die Auszahlung der Direktzahlungen müssen bis spätestens 30.06. des auf das Antragsjahr folgende Jahr erfolgen.
15. Mai des Antragsjahres: Letzter Tag zur Einreichung des Sammelantrags ohne Verspätungskürzungen für die Direktzahlungen. Das Datum gilt auch, wenn der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Bis 31. Mai des Antragsjahres: Verfristete Nachmeldung von Anträgen. Ausnahme gekoppelte Einkommensstützung (Tierprämie). Ablehnung von Anträgen nach dem 15. Mai des Antragsjahres
Nach 31. Mai des Antragsjahres: Ablehnung von Anträgen für die Direktzahlungen.
Die Antragsfrist endet immer zum 15.05. des Jahres.
- Webseite „Antragstellung: Flächenförderung, Direktzahlungen und AUKM“
- Antragstellung: Flächenförderung, Direktzahlungen und AUKM
- Antrag „Softwareanforderung für die elektronische Stellung des Antrags auf Agrarförderung (AsDigital)“
- Antrag „Unterrichtung über die Übertragung eines Gesamt-Betriebes“
- Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
- Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Es handelt sich um einen nicht rückzahlpflichtigen Zuschuss. Die in Ihrem Antrag enthaltenen Angaben, die der Bewilligung zu Grunde liegenden Bestimmungen sowie die in § 4 Subventionsgesetz genannten Umstände, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen dieser Zuwendung maßgeblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.
Es handelt sich um einen nicht rückzahlpflichtigen Zuschuss. Die in Ihrem Antrag enthaltenen Angaben, die der Bewilligung zu Grunde liegenden Bestimmungen sowie die in § 4 SubvG genannten Umstände, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen dieser Zuwendung maßgeblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.
- Jährliche Direktzahlungen im Rahmen der GAP
- Förderfähige Hektarflächen und spezifische Bedingungen
- Onlineantragstellung erforderlich
- Der Antrag kann jährlich bis zum 15.05. des jeweiligen Antragsjahres eingereicht werden
- Auszahlung erfolgt bis spätestens 30.06. des auf das Antragsjahr folgenden Jahres gemäß der im Bescheid vereinbarten Konditionen
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV)
Referat A/5 „Zahlstelle und Prüfdienst ELER/EGFL“
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 501 - 4500
Fax: 0681 / 501 - 4521
Email: frage@umwelt.saarland.de
Die aktuellen Formulare und ein Verweis auf die Antragstellersoftware entnehmen Sie der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz: