Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ausnahmegenehmigung
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Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum, eine Hecke oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür ggfls. eine Genehmigung.
Gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Bäume, welche im Wald, in Haus- und Vorgärten stehen, dürfen weiterhin auch nach dem 28.02. gerodet werden. Hier muss sichergestellt werden, dass keine baumbewohnenden Tierarten (Vögel, Fledermäuse, etc.) zu Schaden kommen. Bäume an Straßen, auf Baugrundstücken/Baulücken sowie Bäume in freier Landschaft (z.B. Bäume auf Streuobstwiesen, auf Feldern, auf Äckern, auf unbebauten Flächen) fallen unter das o.g. Rodungsverbot und dürfen ab dem 01.03. nicht mehr gerodet werden.
Hecken dürfen auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen nicht mehr nach dem 28.02. stark zurückgeschnitten oder gerodet werden.
Zulässig sind weiterhin schonende Form- und Pflegeschnitte (Obstbaumschnitt) sowie Schnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses (darunter fällt der jährliche Formschnitt bei Hecken). Ein Zurückschneiden von Hecken, welcher über den jährlichen Zuwachs hinausgeht, wie etwa das starke Einkürzen von Hecken, ist ebenso nicht zulässig.
Das Rodungsverbot kann nur durch eine sogenannte Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG überwunden werden. Eine Befreiung kann durch die Oberste Naturschutzbehörde des Umweltministeriums des Saarlandes nur dann erteilt werden, wenn
- dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
- die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Von dem Rodungsverbot ausgenommen bleiben auch immer Maßnahmen, die zur Verkehrssicherung dienen, wenn diese zur Abwehr von Gefahren zwingend durchgeführt werden müssen und nicht zu anderer Zeit oder durch andere Maßnahmen durchgeführt werden können.
Zusätzlich zur Beachtung des Rodungsverbotes des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG können Bäume auch durch eine Kommunale Baumschutzsatzung geschützt sein. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung und Ersatzpflanzungen notwendig. Hierzu gibt Ihnen ihre Kommune gerne Auskunft.
Folgende Daten werden benötigt:
- Name, Vorname und ggfls. akademischer Grad, Anschrift und Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) des Antragstellers
- Name, Vorname und ggfls. akademischer Grad, Anschrift und Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) des Grundstückseigentümers (falls nicht Antragsteller)
- Art und Ort des/der zu beseitigenden oder abzuschneidenden Gehölzes
- Zeitraum der Beseitigung/des Abschneidens
- Begründung für das Vorhaben und mögliche Alternativen
- Baugenehmigung, falls vorhanden
- Bilder (optional)
- ggfls. Dokumente wie Schreiben, Gutachten, Baugenehmigung (falls vorhanden)
Bei diesem Antrag handelt es sich um eine kostenlose Voranfrage.
Nach Antragsprüfung setzt sich die Oberste Naturschutzbehörde mit Ihnen in Verbindung, fordert ggf. weitere Dokumente nach und informiert Sie über den aktuellen Bearbeitungsstand. Sofern Ihr Antrag einer Genehmigung (Befreiung gemäß § 67 BNatSchG) bedarf, kann die verbindliche Antragsstellung mit Verwaltungskosten gemäß Allgemeinem Gebührenverzeichnis in Verbindung mit dem Saarländischen Gebührengesetz verbunden sein.
Die Beseitigung oder das Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie
das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen im Zeitraum 1. März bis 30. September ist verboten und nur in Ausnahmen möglich.
Eine Befreiung muss ggfls. beantragt werden.
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Referat D/1 - Oberste Naturschutzbehörde: RL_D1@umwelt.saarland.de