Hochschulzugang für Berufstätige ohne Hochschulreife Informationserteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Studieren mit beruflicher Qualifikation (ohne schulische Hochschulreife):
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können Sie ohne eine schulische Hochschulreife Zugang zu bestimmten Studiengängen erhalten.
- Allgemeiner Hochschulzugang:
Inhaber/innen folgender Abschlüsse erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung:
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- Meister im Handwerk nach §§ 45, 51 a, 122 Handwerksordnung (HwO),
- Fortbildungsabschlüsse, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz oder §§ 42, 42 a Handwerksordnung bestehen
(Beispiel: Industriemeister, Bankfachwirt/in, Versicherungsfachwirt/in),
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- Fortbildungsabschlüsse für Berufe im Gesundheitswesen
(Beispiel: Fachpflege in der Intensivmedizin und Anästhesie),
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- Fortbildungsabschlüsse für Berufe im Bereich sozialpflegerischer und sozialpädagogischer Berufe
(Beispiel: Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/in),
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- Fachschulabschlüsse
(Beispiel: Staatlich geprüfte/r Techniker/in, Staatlich anerkannte/r Erzieher/in).
In den Fällen von 2), 3) und 4) erhalten Bewerber/innen diese allgemeine Hochschulzugangsberechtigung allerdings nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die zu den Prüfungen führenden Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassten.
- Fachgebundener Hochschulzugang
Die fachgebundene Studienberechtigung kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Abitur über eine Hochschulzulassungsfeststellung erteilt werden.
Wesentlich sind vier Voraussetzungen:
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- Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren nachweisen können,
- Mindestens drei Jahre hauptberufliche Tätigkeit in dem erlernten oder in einem verwandten Beruf. Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes und beruflich Qualifizierte, die ihre besondere Leistungsfähigkeit bereits dadurch unter Beweis gestellt haben, dass sie besonders gute Noten in der Berufsabschlussprüfung nachweisen können oder besonders erfolgreich an einem beruflichen Leistungswettbewerb teilgenommen haben, brauchen lediglich zwei Jahre beruflicher Tätigkeit nachzuweisen.
- Die Ausbildung muss durch eine berufliche Weiterbildung auf dem einschlägigen Gebiet erweitert und vertieft worden sein, und
- Die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch müssen vorhanden sein bzw. nachgewiesen werden.
Bei der Hochschulzulassungsfeststellung handelt es sich förmlich um eine Prüfung, faktisch allerdings lediglich um ein Feststellungsgespräch, also keine Prüfung im herkömmlichen Sinn. Dabei wird lediglich aufgrund der Aktenlage und dem Eindruck der Prüfungskommission über die fachliche und studierfähige Geeignetheit des Bewerbers entschieden.
An den künstlerischen Hochschulen (Hochschule für Musik Saar und Hochschule der Bildenden Künste Saar) gelten abweichende Zugangsvoraussetzungen für Studieninteressierte ohne schulische Hochschulreife.
Die Ordnung zur Regelung des Hochschulzugangs von qualifizierten Berufstätigen der HBKsaar befindet sich derzeit in Bearbeitung. Bitte wenden Sie sich an:
Serviceseite für Studierende - Hochschule der Bildenden Künste Saar (hbksaar.de)
Informationen finden Sie auch unter: https://www.saarland.de/mbk/DE/portale/weiterbildung/themen-und -projekte/grundbildung/nachholenschulabschluesse/wegehochschulgangberechtigung/wegehochschulgangberechtigung_node.html
Welche Unterlagen zusammen mit dem Antrag einzureichen sind, erfahren Sie an der jeweiligen Hochschule.
Sie können sich an Ihrer Wunschhochschule beraten lassen, welcher Weg für Sie der richtige ist. Dieser ist abhängig von Ihrem Studienwunsch, Ihrem Schulabschluss und Ihrer beruflichen Qualifikation.
Ob eine berufliche Qualifikation vorliegt, müssen Sie mit der jeweiligen Wunschhochschule klären.
Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz legen der Hochschule den entsprechenden Abschlussnachweis und, soweit erforderlich, die Bescheinigung der die Prüfung durchführenden Stelle über die Dauer des Lehrgangs, der auf die Prüfung vorbereitet hat, vor. In zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich die Zulassung nach dem Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung.
Es ist anzugeben, für welchen Studiengang die Studienberechtigung erworben werden soll. Sie werden von der Sachbearbeitung der jeweiligen Hochschule darüber informiert, welche Art des Hochschulzugangs für Sie in Frage kommt und wie das weitere Verfahren abläuft.
Ihre Anfrage wird schnellstmöglich bearbeitet. In Ausnahmefällen, falls beispielsweise andere Behörden eingebunden werden müssen, kann die Bearbeitung bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen.
Anfragen zum Hochschulzugang beruflich Qualifizierter und zur Prüfung Ihrer Voraussetzungen können jederzeit gestellt werden.
- Hochschulzugang für Berufstätige ohne Hochschulreife Informationserteilung
- gewählte Hochschule entscheidet individuell über Studienplatzvergabe anhand persönlicher Voraussetzungen
- deshalb vor einer Bewerbung nähere Informationen einholen
- zuständig: jeweilige Hochschule