Studienzeiten und Studienleistungen anerkennen und auf ein Medizinstudium anrechnen lassen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 12 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002)
Haben Sie ein Medizinstudium im Ausland begonnen oder bereits Studienleistungen in einem verwandten Studiengang im In- oder Ausland erbracht? Dann können diese ggf. auf ein Medizinstudium in Deutschland angerechnet werden.
Wenn Sie bereits ein Medizinstudium im Ausland begonnen haben und nun an einer deutschen Hochschule fortsetzen möchten, können Sie die Studienzeiten und Studienleistungen anrechnen lassen. Wenn Sie im Inland oder Ausland ein verwandtes Studium begonnen haben, können Sie dies ebenfalls anrechnen lassen. In diesem Fall wird vorab geprüft, ob Ihr Studium mit einem Medizinstudium vergleichbar ist.
Sie können nur einen gesamten Leistungsnachweis anerkennen lassen. Teilleistungen werden nicht anerkannt.
Wenn Sie im Inland Medizin studiert haben, muss keine Anrechnung beantragt werden.
Wenn Sie bereits ein Medizinstudium im Ausland begonnen haben und nun an einer deutschen Hochschule fortsetzen möchten, können Sie die Studienzeiten und Studienleistungen anrechnen lassen. Wenn Sie im Inland oder Ausland ein verwandtes Studium begonnen haben, können Sie dies ebenfalls anrechnen lassen. In diesem Fall wird vorab geprüft, ob Ihr Studium mit einem Medizinstudium vergleichbar ist.
Sie können nur einen gesamten Leistungsnachweis anerkennen lassen. Teilleistungen werden nicht anerkannt.
Wenn Sie im Inland Medizin studiert haben, muss keine Anrechnung beantragt werden.
Studium im Inland:
- Ausgefüllter Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten / Studienleistungen
Nachfolgende Unterlagen im Original:
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Abiturzeugnis)
- Immatrikulationsbescheinigung bzw. Zulassungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS)
- oder Geburtsurkunde – falls keine Immatrikulation oder Zulassung für Medizin gegeben ist, aber der Geburtsort im Saarland liegt
- Alle Immatrikulations- bzw. Studienverlaufsbescheinigungen Ihres bisherigen Studiums
- Studienbuch mit allen Leistungsnachweisen (Scheinen) bzw. Zeugnissen des anzurechnenden Studiums
- Äquivalenzbescheinigung(en) (eine Bescheinigung, dass Ihr Studium mit einem Medizinstudium vergleichbar ist) des für das entsprechende Fach der Medizin zuständigen Hochschullehrers
Studium im Ausland:
- Ausgefüllter Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten / Studienleistungen
Nachfolgende Unterlagen im Original:
- Immatrikulationsbescheinigung bzw. Zulassungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung
- oder Geburtsurkunde – falls keine Immatrikulation oder Zulassung für Medizin gegeben ist, aber der Geburtsort im Saarland liegt
- Lebenslauf
- Studienbuch mit allen Leistungsnachweisen (Scheinen) bzw. Zeugnissen des anzurechnenden Studiums
- Die im Ausland erbrachten Studienleistungen bzw. Studienzeiten sind durch Vorlage der ausländischen Bescheinigungen im Original zusammen mit Übersetzungen in die deutsche Sprache durch einen vereidigten Dolmetscher nachzuweisen.
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Abiturzeugnis)
Ihre anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen sind gleichwertig mit dem Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die absolvierte Lehrveranstaltung zeitlich und inhaltlich einer gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltung oder § 27 ÄApprO entspricht.
Die Anrechnung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl der anzurechnenden Leistungen.
Die Anerkennung von Studienzeiten und -leistungen beantragen Sie schriftlich mit einem Formular der Zentralstelle für Gesundheitsberufe / Landesprüfungsamtes für Gesundheitsberufe:
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem zuständigen Landesprüfungsamt ein.
- Per Post erhalten Sie dann die Anerkennungsentscheidung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
- Widerspruch gegen den Anrechnungs- oder Ablehnungsbescheid
- Es kann ein begründeter Widerspruch innerhalb der rechtlich bestimmten Frist gestellt werden. Die Frist beträgt einen Monat nach Zugang der Ablehnung beziehungsweise nachdem Sie davon Kenntnis genommen haben.
- Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Klage eingereicht werden.
- Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen - Entscheidung beim Medizinstudium
- Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen beim Medizinstudium möglich, wenn:
- ein Medizinstudium im Ausland betrieben wurde oder
- ein dem Medizinstudium verwandtes Studium im In- oder Ausland betrieben wurde.
- Zuständigkeit:
- Situationsbedingt entweder das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der oder die Antragstellende für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist, das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der oder die Antragstellende geboren ist oder das Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen, das des Landes Hessen oder das des Landes Thüringen
- Bei Vorliegen einer Einschreibung oder Zulassung zum Medizinstudium im Saarland: Zentralstelle für Gesundheitsberufe und Landesprüfungsamt
- https://www.saarland.de/las/DE/themen/gesundheitsberufe/gesundheitsberufe_node.html
- Bei Vorliegen einer Einschreibung oder Zulassung zum Medizinstudium: Landesprüfungsamt des Landes, in dem der oder die Antragstellende für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist
- Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer deutschen Universität noch nicht erlangt haben: Landesprüfungsamt des Landes, in dem der oder die Antragstellende geboren ist
- Adressen aller Landesprüfungsämter: https://www.impp.de/informationen/partner/landesprüfungsämter.html
- In allen anderen Fällen (z.B. bei Geburt im Ausland) ist
- im Falle der Humanmedizin das Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen
https://www.brd.nrw.de/themen/gesundheit-soziales/landespruefungsamt-fuer-medizin-psychotherapie-und-pharmazie
-
- im Falle der Pharmazie das des Landes Hessen
https://hlfgp.hessen.de/akademische-gesundheitsberufe/staatliche-pruefungen-sowie-studienrelevante-antraege
-
- und im Falle der Zahnheilkunde das des Landes Thüringen zuständig.
https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/soziales/gesundheitswesen/heilberufe
- Bei Vorliegen einer Einschreibung oder Zulassung zum Medizinstudium im Saarland: Zentralstelle für Gesundheitsberufe und Landesprüfungsamt
- Bei Vorliegen einer Einschreibung oder Zulassung zum Medizinstudium: Landesprüfungsamt des Landes, in dem der oder die Antragstellende für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist
- Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer deutschen Universität noch nicht erlangt haben: Landesprüfungsamt des Landes, in dem der oder die Antragstellende geboren ist
- Adressen aller Landesprüfungsämter: https://www.impp.de/informationen/partner/landesprüfungsämter.html
- In allen anderen Fällen (z.B. bei Geburt im Ausland) ist
- im Falle der Humanmedizin das Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen
-
- im Falle der Pharmazie das des Landes Hessen
-
- und im Falle der Zahnheilkunde das des Landes Thüringen zuständig.
https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/soziales/gesundheitswesen/heilberufe