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Begleitdokumente für den Transport von Weinbauerzeugnissen Entgegennahme

Saarland 99160014261000, 99160014261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99160014261000, 99160014261000

Leistungsbezeichnung

Begleitdokumente für den Transport von Weinbauerzeugnissen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Weinbau (160)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 17.10.2023 Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Saarland

Handlungsgrundlage

Begleitpapier: Art. 147 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 S. 671), 
Art. 8 - 27 Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1); § 30 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66); §§ 18 – 24 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)

Teaser

Wenn Sie mehr als 60 Liter eines nicht abgefüllten Weinbauerzeugnisses transportieren, benötigen Sie für jeden Transport ein Weinbegleitdokument.

Volltext

Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.

Weinbauerzeugnisse sind

  • Trauben,
  • Traubenmost,
  • Maische,
  • Wein,
  • Perlwein,
  • Schaumwein,
  • Likörwein und
  • Brennwein.

Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, zum Beispiel zu einer Kellerei. Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft verpflichtet, wenn

  • Sie nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse von mehr als 60 Litern transportieren.
  • Sie Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältern von mehr als 10 Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, transportieren.
  • der Transportweg von Weinbauerzeugnissen
    • vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage,
    • zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens,
    • zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung

beträgt mehr als 70 km.

Kosten

Kostenlos

Verfahrensablauf

Den Weinbegleitschein müssen Sie schriftlich melden. Dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle ein Durchschreibeformular mit drei Durchschriften. Das Formular füllen Sie entsprechend aus und geben das Original an den Weintransport, eine Durchschrift erhält der Versender, zwei Durchschriften erhält die zuständige Stelle, die eine Durchschrift nochmal an die zuständige Stelle des Empfängers weiterreicht.

Alternativ können Sie Ihren Weinbegleitschein auch im Online-Dienst Weinbau vornehmen. Dadurch bekommen die zuständigen Stellen zeitgleich bei Versendung des Weinbauerzeugnisses die Mitteilung.

Bearbeitungsdauer

5-30 Minuten

Frist

Keine, direkt bei Versendung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Begleitdokumente für den Transport von Weinbauerzeugnissen Entgegennahme
  • Transporte von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen von mehr als 60 Litern müssen mit einem Begleitdokument durchgeführt werden
  • Weinbauerzeugnisse sind: Trauben, Maische, Traubenmost, Wein, Schaumwein, Perlwein, Brennwein
  • Begleitdokumente können in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden
  • das fünffache Begleitdokument-Durchschlagspapier gibt es bei der zuständigen Stelle
  • unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Pflicht zur Ausstellung eines Begleitdokuments
  • zuständig: Weinkontrollbehörden der Bundesländer

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landwirtschaftsbehörde/-kammer

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja