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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung

Saarland 99010020001000, 99010020001000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010020001000, 99010020001000

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

Beschäftigung (Synonym), qualifizierte Beschäftigung (Synonym), Erwerbstätigkeit (Synonym), Aufenthaltstitel für Fachkräfte (Synonym), Aufenthalt (Synonym), Arbeit (Synonym), Ausländer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Landesverwaltungsamt

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist in der Regel ein Aufenthaltstitel erforderlich. Ein solcher kann für verschiedene Sachverhalte beantragt werden.

Volltext

Es können unter anderem folgende Aufenthaltstitel beantragt werden:

  • Blaue Karte EU: Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel für ausländische Akademikerinnen und Akademiker oder Personen mit vergleichbarem Qualifikationsniveau, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der eigenen Leistungsbeschreibung unter "Verwandte Themen".
  • Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte: Ausländer, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium (auch außerhalb Deutschlands) absolviert haben und ein Arbeitsplatzangebot haben, können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) beziehungsweise § 18b AufenthG erhalten, um in Deutschland als Fachkraft eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen.
  • Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene: Berufserfahrene mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung haben in Deutschland gute Karrierechancen, wenn sie in nicht-reglementierten Berufen arbeiten wollen. Sie können dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland erhalten. Dafür ist die formale Anerkennung Ihres Abschlusses in Deutschland nicht erforderlich. Besondere Erleichterungen gelten insbesondere für IT-Berufe.
  • Chancenkarte zur Jobsuche: Die Chancenkarte ermöglicht die Einreise zur Jobsuche im Inland. Sie wird erteilt, wenn entweder eine anerkannte Fachkraftqualifikation vorliegt oder wenn eine anerkannte ausländische Ausbildung vorliegt und im Rahmen eines Punktesystems eine bestimmte Mindestpunkteanzahl erzielt wird.
  • Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und Anerkennungspartnerschaft: Wird in einem Anerkennungsverfahren festgestellt, dass die ausländische Qualifikation nicht vollständig anerkannt werden kann, besteht die Möglichkeit, in Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen zu besuchen, um die fehlenden theoretischen und/oder praktischen Fähigkeiten zu erwerben. Dabei kann es sich zum Beispiel um Lehrgänge in einem Betrieb, fachliche Schulungsangebote, Vorbereitungskurse oder berufsbezogene Deutschkurse handeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann neben der Qualifizierungsmaßnahme auch gearbeitet werden. Alternativ besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, ein Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise im Bundesgebiet durchführen zu lassen und gleichzeitig im angestrebten Beruf zu arbeiten.
  • Aufenthaltserlaubnis für Forscher: Zum Zwecke der Forschung kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
  • Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit: Für eine gewerbetreibende oder freiberufliche selbstständige Tätigkeit wird eine Aufenthaltserlaubnis benötigt.

Daneben gibt es noch einige Sonderregelungen. Die wichtigsten sind:

  • Sonderregelung für Pflegehilfskräfte: Der deutsche Arbeitsmarkt steht auch Pflegehilfskräften aus Drittstaaten offen. Somit können Personen in pflegerischen Tätigkeiten arbeiten, die eine Pflegeausbildung, die nicht als qualifizierte Berufsausbildung gilt, absolviert haben bzw. eine solche anerkannt bekommen haben (Pflegefachhelfer).
  • Studienbezogenes Praktikum EU-Studenten ausländischer Hochschulen oder Ausländer, die in den letzten zwei Jahren einen Hochschulabschluss erworben haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum erhalten.
  • Sonderregelung für Berufskraftfahrer: Fahrerinnen und Fahrer für LKW oder Kraftomnibusse, die die erforderliche Fahrerlaubnis und die (beschleunigte) EU- oder EWR-Grundqualifikation besitzen, können für ihre Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
  • Westbalkanregelung: Für die Staatsangehörigen der Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien besteht im Rahmen eines Kontingents die Möglichkeit, auch unabhängig von einer Qualifikation eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der eigenen Leistungsbeschreibung unter "Verwandte Themen".
  • Au-Pair: Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahren in einer deutschen Gastfamilie. Für den ausländischen Staatsangehörigen stehen der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au-pair die Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.
  • Gemäß § 26 Abs. 1 BeschV kann für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie der Vereinigten Staaten von Amerika die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden (Beteiligung BAA ist erforderlich).

Erforderliche Unterlagen

Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

Voraussetzungen

Die Erteilungsvoraussetzungen hängen maßgeblich davon ab, welche konkrete Aufenthaltserlaubnis für den beantragten Aufenthaltszweck in Betracht kommt.

Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus,

  • dass der Lebensunterhalt gesichert ist,
  • die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
  • die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird;

sowie, dass der Ausländer

  • mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
  • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
  • Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Wichtig ist ferner, dass die Einreise mit dem zuvor bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragenden Visum erfolgt. In bestimmten Fallkonstellationen und für bestimmte Staatsangehörige gelten Erleichterungen.

Kosten

Erteilung: 100 EUR Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR

Verfahrensablauf

Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung bereits ein Online-Verfahren an. Wenn ein Online-Verfahren vorhanden ist, wird es im Saarland Service Portal unter "Online-Verfahren" angezeigt, wenn Sie Ihren Wohnort unter "Ort auswählen" angegeben haben. Bietet Ihre Ausländerbehörde kein Online-Verfahren an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Frist

Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen. Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

Zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist in der Regel ein Aufenthaltstitel erforderlich. Ein solcher kann für verschiedene Sachverhalte beantragt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes

Formulare

nicht vorhanden