Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Beantragung einer Ausnahmebewilligung für Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz zur Eintragung in die Handwerksrolle

Saarland 99058065001000, 99058065001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058065001000, 99058065001000

Leistungsbezeichnung

Beantragung einer Ausnahmebewilligung für Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz zur Eintragung in die Handwerksrolle

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handwerksregister (Synonym), Eintragung Handwerksrolle (Synonym), Ausnahmebewilligung (Synonym), Anerkennung (Synonym), Handwerksrolleneintragung (Synonym), Staatsangehörige des EWR (Synonym), Staatsangehörige der EU (Synonym), Anerkennungsverfahren (Synonym), Schweizer Staatsangehörige (Synonym), Anmeldung eines Handwerksbetriebes (Synonym), Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Synonym), Handwerkerregister (Synonym), Eintragung als Handwerker (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Binnenmarkt (Synonym), Handwerksverzeichnis (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer des Saarlandes

Teaser

Staatsangehörige der EU bzw. des EWR oder der Schweiz, die ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland ausüben wollen, können unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Berufserfahrung oder Ausbildungs- und Befähigungsnachweise in Deutschland anerkennen lassen.

Volltext

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben oder sich als Betriebsleiter betätigen wollen.

Das gilt auch, wenn

  • Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen
  • Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle

Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie in der Regel eine Meisterprüfung oder gleichwertige einschlägige Qualifikation nachweisen. Für Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz bestehen insoweit besondere Anerkennungsregelungen im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Grundsätzlich können Sie die Ausnahmebewilligung erhalten, indem Ihre Ausbildungs- und Befähigungsnachweise und/oder Berufserfahrung anerkannt werden. Die Zeiträume der nachzuweisenden Berufserfahrung können sich durch den Nachweis einer Ausbildung im Handwerk verkürzen. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt werden.

Anerkennung von Berufserfahrung:

Bei der Anerkennung von Berufserfahrung muss die Ausübung zumindest wesentlicher Tätigkeiten des Gewerbes über bestimmte Zeiträume nachgewiesen werden. Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen bezüglich Ihrer Berufserfahrung unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausbildung nachweisen:

  • Sie sind mindestens 6 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbstständige oder als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche tätig gewesen. Sie haben Ihre Tätigkeit nicht länger als 10 Jahre vor Antragsstellung beendet.
  • Sie sind mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbstständige oder als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche tätig gewesen. Sie haben vorher eine mindestens dreijährige Ausbildung in dem Handwerk abgeschlossen.
  • Sie sind mindestens 4 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbstständige oder als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche tätig gewesen. Sie haben vorher eine mindestens zweijährige Ausbildung in dem Handwerk abgeschlossen.
  • Sie sind mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbständige und mindestens 5 Jahre als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin tätig gewesen. Sie haben die Tätigkeit nicht länger als 10 Jahre vor der Antragsstellung beendet.
  • Sie sind mindestens 5 Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens tätig gewesen. Von diesen 5 Jahren war Ihre Tätigkeit mindestens 3 Jahre lang durch technische Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens gekennzeichnet. Sie haben außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in dem Handwerk abgeschlossen (gilt nicht für da Friseurhandwerk).

Eine Anerkennung praktischer Berufserfahrung kommt nicht in Betracht, wenn die Ausübung einer Tätigkeit in einem Gesundheitshandwerk (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) angestrebt wird.

Anerkennung formaler Berufsqualifikationen:

Eine Anerkennung formaler Berufsqualifikationen, die durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise dokumentiert sind, kommt für alle zulassungspflichtigen Handwerke in Betracht. Voraussetzung ist der Erwerb einer entsprechenden Qualifikation in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz. Im Detail differenzieren die Anerkennungsregelungen danach, ob der Beruf oder zumindest die Ausbildung im Herkunftsstaat ebenfalls reglementiert ist oder nicht. Sofern die Ausbildungsinhalte von denen der inländischen Referenzqualifikation (Meisterprüfung) abweichen oder der Beruf im Herkunftsstaat wesentliche Tätigkeiten nicht umfasst, die im Inland Gegenstand des Berufs sind, kommt nach Wahl des Antragstellers oder der Antragstellerin die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung in Betracht.

Hinweis: Alternativ kann eine Anerkennung von Berufsqualifikationen auch auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen. Dieses Verfahren ist in § 50c Handwerksordnung (HwO) geregelt und gilt unabhängig von einem Staatsangehörigkeitserfordernis und für alle Berufsqualifikationen, unabhängig davon, wo sie erworben wurden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
  • Nachweise über Berufserfahrung und/oder Ausbildungs- und Befähigungsnachweise
  • Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten im Herkunftsland (sog. „EU-Bescheinigung“)

Voraussetzungen

Sie müssen Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der EU, des EWR oder der Schweiz sein und über die notwendige Berufserfahrung bzw. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise verfügen.

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer stellen. Die Online-Antragstellung wird auch über Verwaltungsportale angeboten. Im Einzelnen ergeben sich folgende Verfahrensschritte:

  1. Antragstellung
  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer
  • Alternativ ist eine Online-Antragstellung über Verwaltungsportale möglich
  1. Durchführung des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung wird geprüft, ob folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Nachweis über Berufserfahrung wurde erbracht
  • Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sind gleichwertig mit der Meisterprüfung im jeweiligen zulassungspflichtigen Handwerk
  1. Entscheidung über Antrag

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen eine Ausnahmebewilligung erteilt. Die Ausnahmebewilligung kann unbefristet oder befristet und auch beschränkt erteilt werden.

  1. Handwerksrolleneintragung

Auf Grundlage einer erteilten Ausnahmebewilligung kann die Handwerksrolleneintragung vorgenommen werden. Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Eintragung in die Handwerksrolle mit Ausnahmebewilligung
  • Ohne entsprechende Qualifikation (z.B. Meisterprüfung etc.) in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk kann eine Eintragung in die Handwerksrolle auf Grundlage einer Ausnahmebewilligung erfolgen
  • Staatsangehörige der EU bzw. des EWR oder der Schweiz müssen sich ebenfalls in die Handwerksrolle eintragen lassen, wenn sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben wollen, können hierfür aber besondere Regelungen zur Anerkennung von Berufserfahrung oder von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens nutzen
  • Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt werden, z.B. mit einer zeitlichen Befristung oder Beschränkung
  • Der Antrag zur Ausnahmebewilligung sowie weitere Informationen können bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer erfragt werden, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden