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Abberufung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen

Saarland 99058069261000, 99058069261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058069261000, 99058069261000

Leistungsbezeichnung

Abberufung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handwerk (Synonym), Abberufung der Betriebsleitung (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Eintrag Handwerksrolle (Synonym), Abmeldung (Synonym), Befähigungsnachweis (Synonym), Betriebsleitung (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Betriebsleiter (Synonym), Handwerksrolleneintragung (Synonym), Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis (Synonym), Betriebsverantwortliche (Synonym), Betriebsstätte (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), Handwerksregister (Synonym), Betriebsleiterin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen (2030800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer des Saarlandes

Teaser

Die Beendigung, die Abberufung oder den Wechsel der Betriebsleitung müssen Sie der zuständigen Handwerkskammer anzeigen.

Volltext

Wenn die aktuelle Betriebsleitung beendet bzw. abberufen wird oder ein Wechsel stattfindet, müssen Sie dies der zuständigen Handwerkskammer anzeigen. Es ist unverzüglich eine neue Betriebsleitung zu benennen. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Dies kann eine Meisterprüfung für das jeweilige Handwerk sein, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.

Als Betriebsleitung kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen eines Handwerksbetriebs als auch beschäftigte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.

Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehört es unter anderem

  • den technischen Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und sich nicht auf die bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses zu beschränken,
  • Beschäftigte zu leiten und erforderliche Anordnungen zu treffen,
  • Mängel der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren,
  • dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben,
  • sich regelmäßig zu den einzelnen Arbeitsstellen zu begeben, um die Ausführung der Arbeiten zu überwachen,

während der Arbeitszeit ständig verfügbar und bei Eil- und Notfällen kurzfristig erreichbar und einsatzbereit sein.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Die Betriebsleitung scheidet aus dem Betrieb aus, wechselt die Betriebsstätte oder tritt in ihrer Funktion zurück.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über das Ausscheiden oder den Wechsel der Betriebsleitung
  • Die Meldung können Sie vornehmen als Inhaber oder Inhaberin des zulassungspflichtigen Betriebes sowie als angestellte Betriebsleitung
  • Zur Aufrechterhaltung des Betriebes müssen Sie die Eintragung in die Handwerksrolle der neuen Betriebsleitung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige der Abberufung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer
  • Betriebsleitung des Unternehmens, der die fachlich-technische Leitung obliegt, muss festgelegt und der zuständigen Handwerkskammer angezeigt werden
  • Änderungen in der Betriebsleitung müssen der Handwerkskammer ebenso angezeigt werden
  • Betriebsleitung kann durch den Inhaber oder die Inhaberin des Betriebes oder eine beschäftigte Person wahrgenommen werden, soweit die Befähigung vorliegt. Der erforderliche Befähigungsnachweis kann durch die Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder ein mit ihm verwandtes Handwerk erbracht werden, oder alternativ durch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung
  • Wenn die Betriebsleitung aufhört oder wechselt, muss das der zuständigen Handwerkskammer gemeldet werden
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden