Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
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Sie möchten als Privatperson mit explosionsgefährlichen Stoffen wie z.B. Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver oder Feuerwerkskörpern umgehen? Dann müssen Sie das Sprengstoffgesetz (SprengG) beachten und brauchen eine behördliche Erlaubnis von der zuständigen Behörde!
Wer im nichtgewerblichen, also im privaten Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Wenn Sie als Privatperson, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach§ 27 SprengG (umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt):
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen,
- Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
- Raketenmotoren im Modellraketenbau der Kategorie P2 und
- Feuerwerkskörper der Kategorie F2, F3 und F4,
- Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.
Im Saarland ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für diese Leistung zuständig.
- Fachkundenachweis (Nachweis über erfolgreich absolvierten Fachkundelehrgang zur geplanten Tätigkeit (entfällt bei Feuerwerkskörper der Kategorie F3))
- Nachweis des Bedürfnisses zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wie z. B. Waffenschein, Jagdschein, Vereinsbescheinigung (entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung beim Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 und F4
- Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z. B. technische Dokumentation, Fotonachweise)
- bereits ausgestellte Erlaubnisse
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland: Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z. B. Strafregisterauszug).
Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen für den Umgang mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
- Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (z. B. Raketenmotoren) das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Für den erlaubnispflichtigen Umgang mit den vorgenannten Feuerwerkskörpern müssen Sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.)
- Sie müssen über Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt (entfällt bei Pyrotechnik Kategorie F3).
- Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z. B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
- Sie müssen ein Bedürfnis nachweisen können. Der Nachweis ist zielgruppenspezifisch; Jäger müssen hierfür beispielsweise ihren Jagdschein einreichen, Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft und Teilnahme in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigungen. (Entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren).
- Sie müssen über geeignete Räume zur Aufbewahrung verfügen.
- Bevor Sie als nichtgewerblicher Anwender mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen dürfen, müssen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erteilt bekommen haben. Die Erlaubnis wird nur auf Antrag ausgestellt.
- Nachdem Sie die Erlaubnis unter Beifügung aller erforderlichen Dokumente (s. oben) gestellt haben, prüft die zuständige Behörde das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen.
- Danach erhalten Sie eine Benachrichtigung über die Entscheidung und eine Zahlungsaufforderung.
- Bei Anträgen auf Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis müssen Sie das Erlaubnisheft im Original einreichen.
Bei einer Verlängerung müssen Sie den Antrag und die Unterlagen rechtzeitig (3 Monate) vor Ablauf der Erlaubnis einreichen.
- Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
- Umgang im nichtgewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen
- Umgang mit Treibladungspulver
- Umgang mit Schwarzpulver bei Wiederlader, Vorderlader, Böllerschützen, im allgemeinen die Sportschützen und Jäger
- Umgang mit Nitrozellulosepulver
- Umgang mit schwarzpulverähnlichen Treibladungsmitteln
- Umgang mit Pyrodex
- Umgang mit Triple Seven
- Umgang mit Pyrotechnik der Kat. F3 oder F4 für Feuerwerk
- Der Umgang beinhaltet die Aufbewahrung, Verwendung, Vernichtung und Verbringung von explosionsgefährlichen Stoffen
- Erlaubnis notwendig
- Sprengstoffschein
- Pulverschein
- Böllerschein
- Feuerwerkerschein
- Für den Umgang, die Beförderung oder den Erwerb von Sprengstoff für nicht gewerbliche Zwecke wird eine Erlaubnis benötigt.
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Zuständig: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Mitteilung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein