Baubeginnsanzeige und Benennung der Verantwortlichen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
- Bauplanung (2050400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 53 LBO Bauherrin, Bauherr
§ 73 LBO Baugenehmigung, Baubeginn
§ 78 LBO Bauüberwachung
§ 53 LBO: Bauherrin, Bauherr
§ 73 LBO: Baugenehmigung, Baubeginn
§ 78 LBO: Bauüberwachung
Nach der Landesbauordnung des Saarlandes muss ein Bauherr die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser, die Bauleiterin/den Bauleiter und gegeben des Falles, dass der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 LBO bauaufsichtlich geprüft oder bescheinigt wird, die Tragwerksplanerin/den Tragwerksplaner der unteren Bauaufsicht zu benennen. Diese Anzeigepflicht gilt als eine der Voraussetzungen, um mit den Bauarbeiten beginnen zu dürfen.
Weiterhin muss die Bauherrin oder der Bauherr der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.
Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wiederaufnehmen.
Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, ist diese Mitteilung nicht notwendig.
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten rechtzeitig in Textform an.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind.
Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.
Jeder Wechsel der im Formular genannten Verantwortlichen muss unverzüglich per „Nachricht verfassen“ der Unteren Bauaufsicht mitgeteilt werden. Dazu gehen Sie bitte zum Bereich „Eingereichte Anträge“.
Die Baugenehmigung, ausgenommen im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO, die Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise und die Bescheinigung über die Einweisung müssen an der Baustelle bereitgehalten werden.
Die Bestätigung der Tragwerksplanerin / des Tragwerksplaners über die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Standsicherheitsnachweis nach § 78 Abs. 2 Satz 3 LBO wird der Unteren Bauaufsichtsbehörde unaufgefordert weitergeleitet.
Jeder Wechsel o. g. Verantwortlichen wird unverzüglich mitgeteilt. Die Baugenehmigung, ausgenommen im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5, die Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise und die Bescheinigung über die Einweisung werden an der Baustelle bereitgehalten.
Nach der Landesbauordnung des Saarlandes muss ein Bauherr die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser, die Bauleiterin/den Bauleiter und gegeben des Falles, dass der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 LBO bauaufsichtlich geprüft oder bescheinigt wird, die Tragwerksplanerin/den Tragwerksplaner der unteren Bauaufsicht zu benennen. Diese Anzeigepflicht gilt als eine der Voraussetzungen, um mit den Bauarbeiten beginnen zu dürfen.
Weiterhin muss die Bauherrin oder der Bauherr der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.
Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wiederaufnehmen.
Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, ist diese Mitteilung nicht notwendig.
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten rechtzeitig in Textform an.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind.
Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.
Jeder Wechsel der im Formular genannten Verantwortlichen muss unverzüglich per „Nachricht verfassen“ der Unteren Bauaufsicht mitgeteilt werden. Dazu gehen Sie bitte zum Bereich „Eingereichte Anträge“.
Die Baugenehmigung, ausgenommen im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO, die Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise und die Bescheinigung über die Einweisung müssen an der Baustelle bereitgehalten werden.
Die Bestätigung der Tragwerksplanerin / des Tragwerksplaners über die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Standsicherheitsnachweis nach § 78 Abs. 2 Satz 3 LBO wird der Unteren Bauaufsichtsbehörde unaufgefordert weitergeleitet.
Jeder Wechsel o. g. Verantwortlichen wird unverzüglich mitgeteilt. Die Baugenehmigung, ausgenommen im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5, die Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise und die Bescheinigung über die Einweisung werden an der Baustelle bereitgehalten.
Spätestens mit der Baubeginnsanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise einreichen.
Erklärung des Tragwerkplaners
Bautechnische Nachweise
Nachweis Berechtigung (Ansprechpartner/in) (bei Bedarf)
Nachweis Vollmacht (Vertreter/in) (bei Bedarf)
Spätestens mit der Baubeginnsanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise einreichen.
Erklärung des Tragwerkplaners
Bautechnische Nachweise
Nachweis Berechtigung (Ansprechpartner/in) (bei Bedarf)
Nachweis Vollmacht (Vertreter/in) (bei Bedarf)
Mit der Ausführung Ihres genehmigungspflichtigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung bzw. eine Genehmigungsfreistellung vorliegt.
Mit der Ausführung Ihres genehmigungspflichtigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung bzw. eine Genehmigungsfreistellung vorliegt.
Anzeigefrist: mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn oder der Wiederaufnahme der Bauarbeiten
Anzeigefrist: mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn oder der Wiederaufnahme der Bauarbeiten
Wird die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Mindestens eine Woche vor Baubeginn muss der Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde nach § 73 Landesbauordnung angezeigt und die Verantwortlichen nach § 53 Landesbauordnung benannt werden.
Mindestens eine Woche vor Baubeginn muss der Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde angezeigt und die Verantwortlichen nach § 53 LBO benannt werden.