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Einsichtnahme Wasserbuch

Saarland 99129010141000, 99129010141000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129010141000, 99129010141000

Leistungsbezeichnung

Einsichtnahme Wasserbuch

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Gewässernutzung (Synonym), Auskunft (Synonym), Einsichtnahme (Synonym), Art der Erlaubnis (Synonym), Wasserbuch (Synonym), Wasser (Synonym), Amtliches Register (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Bereitstellung (141)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Abteilung E – Technischer Umweltschutz

Handlungsgrundlage

Saarländischen Wassergesetzes (SWG)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Gemäß den §§ 122 bis 125 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) wird ein Wasserbuch geführt in das jeder Bürger Einsicht hat. Das Wasserbuch wird als amtliches Register geführt. Es enthält wesentliche behördliche Entscheidungen mit Gewässerbezug und steht jedem Bürger zur Einsicht offen.

In das Wasserbuch werden insbesondere eingetragen:

- Wasser- und Quellenschutzgebiete

- Überschwemmungsgebiete

- wasserrechtliche Zulassungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte und Befugnisse) zur Benutzung von Gewässern

- Planfeststellungen und -genehmigungen zum Gewässerausbau

- Zwangsrechte

Die Einsicht in das Wasserbuch muss beantragt werden. Für Auskünfte, die das Gebiet des Saarlandes betreffen, steht Ihnen das digitale Antragsprogramm zur Verfügung.  

Erforderliche Unterlagen

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers
  • Wenn bekannt alle Informationen zu dem erfragten Wasserrecht z.B. Rechtsinhaber, Gegenstand des Rechts, etc.
  • Falls nicht bekannt eine Umschreibung des (möglichen) Wasserrechts z.B. betroffenes Gewässer, Lage der Gewässernutzung, Art der Gewässernutzung.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Nachdem das Auskunftsbegehren eingegangen ist, wird geprüft, ob eine Auskunft erteilt werden kann. Ist dies der Fall wird gemäß § 125 Abs. 2 SWG geprüft, ob die Auskunft eine Mitteilung über eine geheim zu haltender Betriebseinrichtung oder Betriebsweise enthält. Wenn dies der Fall ist, wird die Auskunft nur erteilt, wenn der Rechteinhaber zustimmt.

Bearbeitungsdauer

Wenn keine geheim zu haltender Betriebseinrichtung oder Betriebsweise betroffen sind ist eine Auskunft innerhalb ein bis zwei Wochen möglich. Soweit die Auskunft geheim zu haltender Betriebseinrichtung oder Betriebsweisen enthalten würde, beträgt die Bearbeitungsdauer einen bis drei Monate. 

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es besteht die Möglichkeit der Klage

Kurztext

Das Wasserbuch ist ein amtliches Register. Es enthält wesentliche behördliche Entscheidungen mit Gewässerbezug und steht jedem Bürger zur Einsicht offen. Der Bürger kann sich mit Hilfe Wasserbuch über ein bestehendes Recht informieren bzw. erfragen ob ein solches Recht an einer Gewässer besteht.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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