Angaben zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-/ EWR-Bürgern (außer Deutschland) einreichen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 1 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 2 Absatz 2 Nummer 6 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 5 Absatz 1 und 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 5a Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Wenn Sie ein Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers sind und aus einem Drittstaat kommen, benötigen Sie spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltskarte für den weiteren Aufenthalt in Deutschland.
Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Bezugsperson in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat der EU bzw. EWR-Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies umfasst auch die freie Wahl des Wohnsitzes.
Drittstaatsangehörig sind Sie, wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzen.
„Familienangehörig“ sind folgende Personen:
- Ehegatten,
- Lebenspartner,
- Verwandte in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des EU/ EWR-Bürgers oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
- Verwandte in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des EU/ EWR-Bürgers oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
Bei studierenden EU- oder EWR-Bürgern beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Während der ersten drei Monate Ihres Aufenthalts in Deutschland ist Ihr Aufenthalt an die Voraussetzung geknüpft, dass eine familiäre Beziehung zu der freizügigkeitsberechtigten Bezugsperson besteht, Sie diese Person begleiten und im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird.
Die Ausländerbehörde prüft das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob Ihre Bezugsperson erwerbstätig ist oder nicht.
Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.
Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Bezugsperson ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zu Ihrer Personensorge berechtigten Personen Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Familienangehörige, die keine EU-/EWR-Bürger sind:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
- Digitales Passbild
- Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Bezugsperson (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunde)
- Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein)
- Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
- Beim Nachzug zu einer nicht-erwerbstätigen Bezugsperson kann die zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes außerdem verlangen:
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice)
- Beim Nachzug zu einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:• Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice)
- Bitte beachten: Diese Nachweise sind auch für drittstaatsangehörige Kinder zu erbringen, die zur Bezugsperson nachziehen. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
- für Aufenthaltskarte: Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde/Geburtsurkunde für jedes Kind - falls erforderlich mit Apostille oder Legalisationsvermerkbei fremdsprachigen Urkunden: beglaubigte deutsche Übersetzung. Nur bei internationalen, mehrsprachigen Urkunden ist keine Übersetzung notwendig. Meldebestätigung des EU-Bürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen.
Nahestehende Personen eines EU- /EWR –Staatsangehörigen, einem aus dem Austrittsabkommen aufenthaltsberechtigen britischen Staatsangehörigen oder einem Ehegatten oder Lebenspartner, einem Deutschen, der von seinem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 AEUV nachhaltig Gebrauch gemacht hat:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Gültiges Visum zur Einreise (sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels)
- Digitales Passbild
- Nachweis über das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses zur Bezugsperson.
- Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein)
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicher-ung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice)
Daueraufenthaltsbescheinigung: 10,00 Euro Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres): 22,80 Euro Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres): 37,00 Euro
Die Ausstellung der Aufenthaltskarte für Familienangehörige an nahestehende Personen sollte jedoch längstens sechs Monate in Anspruch nehmen.
Die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei nimmt ebenfalls einen gewissen Zeitraum in Anspruch.
Antragsfrist: Für den Erhalt der Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben spätestens drei Monate nach der Einreise an die zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes übermittelt werden.
Bemerkung: Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Bezugsperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Nach Ausstellung der Aufenthaltskarte kann deren Fortbestand aus besonderem Anlass überprüft werden. Sind die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen nicht mehr vor, kann die Aufenthaltskarte eingezogen werden.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Wenn Sie sich fünf Jahre mit Ihrer Bezugsperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
- Die Aufenthaltskarte wird nicht für Staatsangehörige der Schweiz, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ausgestellt. Für diese Personen gelten andere Bestimmungen (siehe „Weiterführende Informationen“).
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Wenn Sie ein Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers sind und aus einem Drittstaat kommen, benötigen Sie spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltskarte für den weiteren Aufenthalt in Deutschland.
Für die Bearbeitung des Anliegens ist die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes zuständig.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja