Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für betriebliche Aus- und Fortbildung und schulische Berufsausbildung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind
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Für eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung im Bundesgebiet kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Für eine Berufsausbildung in Deutschland kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Der Einreise geht in der Regel die Beantragung des entsprechenden Visums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung voraus. Bei der Ausbildung kann es sich sowohl um eine betriebliche als auch um eine schulische Ausbildung handeln. Wenn eine betriebliche Ausbildung geplant ist, kann der Ausbildung der Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere auch der Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung, vorangestellt werden. Auch für eine schulische Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn sie zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt. Weitere Informationen rund um eine Berufsausbildung in Deutschland finden Sie auf der Webseite "Make it in Germany". Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Bei einer betrieblichen Berufsausbildung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorgeschrieben. Für die Durchführung einer schulischen Ausbildung muss der Bildungsgang nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen auf einen staatlich anerkannten Berufsabschluss hinführen und darf sich nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richten. Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung (mindestens zwei Jahre), wird ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1) verlangt, wenn die für die konkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen. Der Ausbildungsbetrieb kann bestätigen, dass die bestehenden Deutschkenntnisse als ausreichend für die konkrete Ausbildung angesehen werden können. Dass es sich bei der Berufsausbildung um eine qualifizierte Berufsausbildung (mindestens zwei Jahre) handelt, ist keine Voraussetzung. Zu beachten ist dann allerdings, dass nach Ende der Berufsausbildung meist keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, da nur eine qualifizierte Berufsausbildung die Fachkrafteigenschaft vermittelt. Eine Ausnahme gilt für ausgebildete Pflegehilfskräfte (Pflegefachhelfer). Der Lebensunterhalt muss während des Aufenthalts zur Berufsausbildung gesichert sein. Grundsätzlich beträgt der Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 S. 5 AufenthG bei Auszubildenden in betrieblicher oder schulischer Ausbildung für das Jahr 2025 959 € (Bekanntmachung des BMI). Die kann durch die Ausbildungsvergütung sichergestellt werden. Handelt es sich um eine schulische Berufsausbildung oder besteht eine Differenz, kann der erforderliche Betrag mittels einer Nebentätigkeit (siehe oben), eines Sperrkontos oder der Abgabe einer Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.
Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung bereits ein Online-Verfahren an. Wenn ein Online-Verfahren vorhanden ist, wird es im Saarland Service Portal unter "Online-Verfahren" angezeigt, wenn Sie Ihren Wohnort unter "Ort auswählen" angegeben haben. Bietet Ihre Ausländerbehörde kein Online-Verfahren an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde.
Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Ein etwaiger Wechsel des Ausbildungsbetriebes oder des Bildungsganges im Bundesgebiet muss rechtzeitig bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Wenn bereits eine ausländische Berufsqualifikation vorliegt, kann in einem sogenannten Anerkennungsverfahren geprüft werden, ob diese mit einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist. Ist dies der Fall, ist die Durchführung einer Berufsausbildung unter Umständen nicht mehr notwendig und es kann ein Aufenthaltstitel als Fachkraft beantragt werden. Ein Anerkennungsverfahren kann entweder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft im Bundesgebiet oder vor der Einreise aus dem Ausland heraus betrieben werden. Ergibt das Anerkennungsverfahren, dass die ausländische Berufsausbildung nur teilweise gleichwertig ist, besteht die Möglichkeit, im Bundesgebiet Anpassung-/Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren.
Für eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung im Bundesgebiet kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.