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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

Saarland 99010021017000, 99010021017000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010021017000, 99010021017000

Leistungsbezeichnung

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

Leistungsbezeichnung II

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

ausländische Fachkraft (Synonym), Visumverfahren (Synonym), Einreise (Synonym), § 81a (Synonym), Vereinbarung (Synonym), Auslandsvertretung (Synonym), Vorabzustimmung (Synonym), Arbeitgeber (Synonym), Bevollmächtigung (Synonym), Bundesagentur für Arbeit (Synonym), Fachkräfte (Synonym), Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Synonym), Familiennachzug (Synonym), Einwanderung (Synonym), Anerkennungsverfahren (Synonym), Visum (Synonym), Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (Synonym), Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

02.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Landesverwaltungsamt

Handlungsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 81a

Teaser

Wenn Sie als Arbeitgeber eine Fachkraft aus einem Drittstaat anstellen möchten, können Sie in Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.

Volltext

Um das Einreiseverfahren zu verkürzen, können Sie als Arbeitgeber in Vollmacht Ihrer künftigen Arbeitskraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Ausländer, die zu einem bestimmten Aufenthaltszweck nach Deutschland einreisen wollen (z.B. zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft) sowie an deren miteinreisende Familienangehörige, wenn die Einreise in zeitlichem Zusammenhang erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Einreise von Familienangehörigen spätestens sechs Monate nach der Einreise der Fachkraft stattfindet. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht Ihnen und Ihrer Fachkraft das reguläre Einreiseverfahren auch weiter offen. Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beinhaltet kein Verwaltungsverfahren. Die Ausländerbehörde agiert im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens als zentraler Verfahrens Mittler. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums. In der Regel vergibt die Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung einen Termin zur Visumantragstellung. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft und ggfls. Nachweis über die Unterbevollmächtigung
  • Pass oder Passersatz der Fachkraft
  • Kopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat.
  • Nachweis über eine angemessene Altersversorgung
  • Ggfls. Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Feststellung der Gleich-wertigkeit der im Ausland abgeschlossen-en Berufsausbildung (soweit vorhanden)
  • Ggfls. Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (soweit vorhanden)
  • Ggfls.: Bescheid der zuständigen Stelle über die Anerkennung des ausländischen Hoch-schulabschlusses zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (soweit vorhanden)
  • Soweit erforderlich: Berufsausübungserlaubnis bzw. Zusage der Erteilung einer Berufsausübungs-erlaubnis. Soweit erforderlich leitet die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses ein.
  • Für die Durchführung des Verfahrens sind folgende Nachweise vorzulegen:
  • Ausbildungsnachweis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie.
  • Tabellarischer Lebenslauf (in Deutsch) ab Beginn der maßgeblichen Ausbildung: mit der vollständigen Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge sowie aller ausgeübten Erwerbstätigkeiten.
  • Soweit vorhanden: Nachweise über einschlägige Berufserfahrung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben).
  • Soweit vorhanden: sonstige Befähigungsnachweise in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (z.B. Zeugnisse und Zertifikate über Weiterbildungen, Lehrgänge, Kurse, Sprachniveau).
  • Eine von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
  • Sollte der Name lt. Pass vom Namen auf dem Ausbildungs-nachweis abweichen: Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie.
  • Soweit erforderlich holt die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes nach positiven Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Für die Beteiligung der Bundesagentur ist ein vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inkl. Zusatzblatt A (für Anerkennungsverfahren nach § 16d AufenthG) einzureichen.
  • Für Berufskraftfahrer ist Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und das Zusatzblatt C auszufüllen.  (-siehe unter „Weiterführende Informationen“)
  • Für den Fall, dass Familienangehörige innerhalb von 6 Monaten nachziehen möchten sind entsprechende Nachweise vorzulegen:
  • Die Farbkopien der Pässe aller Familienangehörigen.
  • Vollmachten der nachziehenden Familienangehörigen (siehe unter „Weiterführende Informationen“)
     
  • Bei Nachzug von Ehegatten/Lebenspartner sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:
  • Internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigte Kopie oder Original oder amtlich beglaubig- te Kopie der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung; jeweils als einfache Kopie
  • Soweit erforderlich: Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1.
     
  • Bei Nachzug von Kindern sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:
  • Internationale Geburtsurkunde/n als amtlich beglaubigte Kopie/n oder
  • Original/e  oder amtlich beglaubigte Kopie/n der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Geburtsurkunde/n in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie/n
  • Farb-Kopie vom Pass. Kopien nur vom Datenblatt des Passes (nicht den gesamten Pass) Bei Familiennachzug zur Fachkraft: auch Farb-Kopien von den Pässen der nachziehenden Familienangehörigen
  • Wenn sich die Fachkraft in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhält:
  • Kopie vom Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedsstaats.
  • Bei Familiennachzug zur Fachkraft:
  • Auch Kopien von den Aufenthaltstiteln der nachziehenden Familienangehörigen, wenn diese sich ebenfalls in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhalten.
  • Ausbildungs-Nachweise:      Bei einer Fachkraft mit qualifizierter Berufsausbildung:
  • Ausbildungszeugnis / Ausbildungszertifikat
  • Bei einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung: Hochschulabschluss (Jeweils in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung als einfache Kopie).
     
  • Tabellarischer Lebenslauf (in Deutsch): Ab Beginn der  maßgeblichen Ausbildung: Vollständige Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge sowie aller ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Nur bei reglementierten Berufen:
  • Nachweis über rechtmäßige Ausübung des Berufs im Herkunftsland. Wenn die Fachkraft im Herkunftsland bereits in einem reglementierten Beruf (insbesondere im Gesundheitswesen) gearbeitet hat, sind entsprechende Nachweise vorzulegen (zum Beispiel Berufsausübungs-erlaubnis)
     
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung:
  • Zum Beispiel: Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben (Jeweils in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung als einfache Kopie)
     
  • Sonstige Befähigungsnachweise (soweit vorhanden):
  • Zum Beispiel: Zeugnisse und Zertifikate über Weiterbildungen, Lehrgänge, Kurse, Sprach-niveau (Jeweils in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung als einfache Kopie)
  • Soweit vorhanden: Vorherige Bescheide zur Anerkennung der beruflichen Ausbildung.
  • Erklärung zu einer noch nicht festgestellten Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung. Nur wenn der Berufs- oder Studienabschluss nicht bereits in Deutschland anerkannt wurde: Eine von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Ausbildungsabschlusses mit einem vergleichbaren deutschen Abschluss gestellt wurde.
  • In der Regel: Vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Stellenbeschreibung)“. Ausnahme: Bei einem Verfahren über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Qualifikation wird das Formular erst nach dem positiven Abschluss des Anerkennungsverfahrens benötigt.
  • Bei Nachzug des Ehepartners:   Beglaubigte Kopie der internationalen Heiratsurkunde oder beglaubigte Kopie der nationalen Heiratsurkunde mit Apostille (In beiden Fällen zusammen mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache)
  • Bei Nachzug des Ehepartners: Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse (sofern erforderlich)
  • Bei Nachzug von Kindern: Geburtsurkunden der Kinder.  Beglaubigte Kopie der internationalen Geburtsurkunden oder Beglaubigte Kopie der nationalen Geburtsurkunden mit Apostille (in beiden Fällen zusammen mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache)
  • Auf den Arbeitgeber ausgestellte Vollmacht der Fachkraft. Sofern der Arbeitgeber für das Verfahren externe Dienstleister beauftragen möchte, muss die Fachkraft dazu eine Untervollmacht erteilt haben. Bei Familiennachzug zur Fachkraft: auch Vollmachten der nachziehenden Familienangehörigen.
  • Untervollmacht Bevollmächtigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Arbeitgebers oder Untervollmacht für einen beauftragten externen Dienstleister
  • Für die Unterzeichnung der Vereinbarung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Identität der Fachkraft: Farbkopie der Namensseite des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes der Fachkraft. Bescheinigung über das Aufenthaltsrechts in einem anderen EU-Mitglied-staat der Fachkraft als Farbkopie, bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Bevollmächtigung / Unterbevollmächtigung Unterzeichnete Vollmacht der Fachkraft für den Arbeitgeber zur Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Untervollmacht auf die bevollmächtigte Person des Arbeitgebers für das beschleunigte Fachkräfteverfahren (Vertretungsbefugnis) Für den Abschluss der Vereinbarung vollständige Kontaktdaten der Fachkraft im Ausland. Kontaktdaten des Ansprechpartners des Arbeitsgebers einschließlich eines Stellvertreters (ggf. Kontaktdaten des Ansprechpartners des Unterbevollmächtigen einschließlich eines Stellvertreters). Geldmittel in Höhe der fälligen Gebühr von 411,00 Euro.  Die vorzulegenden Unterlagen können je nach Aufenthaltszweck stark variieren, wenden Sie sich bitte an die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes.
     

Voraussetzungen

  • Die ausländische Arbeitskraft besitzt einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz. Bei Familiennachzug müssen auch Familienangehörige gültige Pässe vorlegen.
  • Die Einreise der ausländischen Arbeitskraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck (zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft)
  • Das Verfahren kann auch für sonstige qualifizierte Beschäftigungszwecke beantragt werden (z.B. zum Zweck der Forschung oder zur Ausübung einer Beschäftigung als IT Spezialistin oder Spezialist)
  • Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor (dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ siehe unter „weiterführende Informationen“)
  • Es wurde noch kein Visum Antrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder, die zusammen mit der Arbeitskraft oder später im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland umsiedeln möchten.
  • Die ausländische Arbeitskraft kann Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Die ausländische Arbeitskraft hat Ihnen für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Vollmacht ausgestellt. Sofern auch Familienangehörige ausländischen Arbeitskraft das Verfahren nutzen wollen, müssen diese ebenfalls eine Vollmacht ausstellen.
  • Sie können auch mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte (wie z.B. eine Rechtsanwaltskanzlei) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Auch hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen. Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes abgeschlossen.
  • Ausländische Fachkraft mit qualifizierter Berufsausbildung oder mit Hochschulabschluss. Besitz einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung oder einer ausländischen Berufsqualifikation, die einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist, oder Besitz eines deutschen oder (eventuell bereits anerkannten) ausländischen Hochschulabschlusses, oder eines ausländischen Hochschulabschlusses, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist
  • Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot. Es sollte bereits ein Arbeitsvertrag vorliegen, mindestens aber ein Entwurf.
  • Betriebsstätte im Saarland:  Die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes ist nur zuständig, wenn die Fachkraft in einer Saarländischen Betriebsstätte eingesetzt werden soll. Betriebsstätte ist nach § 12 Abgabenordnung jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.  Bei einem beschleunigten Fachkräfte-verfahren ist es für die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde deshalb egal, ob die ausländische Fachkraft ihren Wohnsitz im Saarland  oder einem anderen Bundesland nehmen wird.
  • Kein Visum-Antrag im Herkunftsland: Die jeweilige Fachkraft befindet sich noch in ihrem Herkunftsland oder in einem Drittstaat und hat noch kein Visum in einer deutschen Auslandsvertretung beantragt. Dies gilt auch für Ehepartner und minderjährige ledige Kinder, die zusammen mit der Fachkraft oder maximal 6 Monate später im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland umsiedeln möchten.
  • Sprachkenntnisse: In einigen Fällen muss sowohl die Fachkraft als auch der Ehepartner über Deutschkenntnisse verfügen. Sofern erforderlich, werden Sie hierzu individuell beraten.
  • Gültiger Pass: Für die ausländische Fachkraft wie auch für deren Familienangehörige müssen gültige Pässe vorliegen.
  • Krankenversicherung: Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Kranken-versicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten.
  • Bevollmächtigungen:    Die Fachkraft muss ihrem zukünftigen Arbeitgeber für die Durchführung des Verfahrens eine Vollmacht ausstellen. Sofern auch Familienangehörige der Fachkraft das Verfahren nutzen wollen, müssen diese dem Arbeitgeber ebenfalls eine Vollmacht ausstellen. Der Arbeitgeber kann mittels Untervoll-machten grundsätzlich auch Dienstleister wie Relocation-Services oder Anwaltskanzleien mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Auch hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige den Arbeitgeber bevollmächtigen.
  • Schriftliche Vereinbarung mit der zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes: Vor Einleitung des Verfahrens wird zwischen dem Arbeitgeber und der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung umfasst insbesondere die Beschreibung der Abläufe und Fristen des Verfahrens, die einzureichenden Nachweise und die erteilten Bevollmächtigungen. 

Kosten

Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens: 411 Euro. Die Gebühr ist bereits bei Abschluss der Vereinbarung über die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zu entrichten. Die Kosten für die erforderliche berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien u. ä. sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber selbst zu tragen.

Verfahrensablauf

  • Falls Sie Fragen zu dem beschleunigten Fachkräfteverfahren haben, kontaktieren Sie die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes per E-Mail.
  • Die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes berät Sie über die Verfahrensschritte sowie die notwendige Beteiligung anderer Stellen.
  • Zuständig ist die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes, sofern sich die Betriebstätte, bei der Sie Ihre Fachkraft einsetzen wollen, im Saarland befindet.
  • Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft.
  • Zur Durchführung des Verfahrens schließen Sie mit der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes eine entsprechende Vereinbarung die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen. Bei dem Abschluss der Vereinbarung haben Sie die Gebühren i.H.v 411 Euro zu entrichten.
  • Soweit erforderlich, leitet die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein und übersendet den Antrag und erforderliche Unterlagen an die zuständige Stelle. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden. Sollen noch Unterlagen fehlen, wird sich die Ausländerbehörde bei Ihnen melden.
  • Soweit erforderlich, leitet die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes nach positivem Abschluss des Anerkennungsverfahrens das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für   Arbeit ein. Wenn die Bundesagentur für Arbeit innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.
  • Liegen alle Voraussetzungen vor, einschließlich der Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, stimmt die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes der Visumserteilung zu und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.
  • Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden. Nach vollständiger Visumantragsstellung am vorgesehenen Termin wird über den Antrag in der Regel innerhalb von drei Wochen entschieden.
  • Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und ledigen minderjährige Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im zeitlichen Zusammenhang (das bedeutet: binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft) gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

  • Bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens und Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; liegen mindestens 15 Wochen zwischen der Einleitung des Verfahrens und Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
  • Zwischen Einleitung des Verfahrens und Erteilung des Einreise-Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung liegen mindestens 15 Wochen:
  • Für die notwendigen Prüfungen zur Anerkennung der Qualifikation durch die zuständigen Stellen sind rund 8 Wochen vorgesehen (§14a BQFG). Die Einhaltung dieser Frist setzt allerdings voraus, dass alle notwendigen Unterlagen für die Anerkennung vollständig zu Beginn des Verfahrens vorliegen. Die Anerkennungsstellen können diese Frist einmalig mit Begründung um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
  • Die (im Anschluss) durchzuführende Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigungserlaubnis soll binnen einer Woche abgeschlossen sein.
  • Die Vergabe des Termins bei der deutschen Auslandsvertretung und die Erteilung des Visums sollen binnen 6 Wochen erfolgen.
  • Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.

Frist

Bei Familiennachzug zu der Fachkraft ist der Antrag binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft nach Deutschland zu stellen.

Hinweise

Ansprechpartner für Visum/Aufenthalt: Grundsätzlich sind für die Erteilung des notwendigen Visums die deutschen Auslandsvertretungen im Herkunftsstaat zuständig.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Arbeitgeber können in Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder der Fachkraft, wenn die Einreise in zeitlichem Zusammenhang erfolgt.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht den Fachkräften und ggf. ihren Familienangehörigen das reguläre Visumverfahren auch weiter offen.
  • Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens fällt eine Gebühr in Höhe von 411 Euro an. Die Gebühr ist bereits bei Abschluss der Vereinbarung über die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zu entrichten.
  • Zuständig: zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes, wenn die Betriebsstätte, bei der die ausländische Fachkraft eingesetzt werden soll, im Saarland liegt.

Ansprechpunkt

Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes, wenn der Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, im Saarland liegt.

Zuständige Stelle

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren: Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes, wenn der Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, im Saarland liegt.

Formulare

  • Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja (Kontakt: E- Mail oder Telefon möglich)
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: wenn gewünscht
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Stellenbeschreibung)