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Bescheinigung in Steuersachen Ausstellung

Saarland 99102037012000, 99102037012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102037012000, 99102037012000

Leistungsbezeichnung

Bescheinigung in Steuersachen Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Referate B/1 und B/5

Teaser

Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Sie dient zur Vorlage bei Behörden und öffentlichen wie privaten Auftraggebern.

Volltext

Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen (andere) Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.

Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).

Die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft wird mit der Bescheinigung nicht bescheinigt.

Erforderliche Unterlagen

Keine, jedoch Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens / der Firmenbezeichnung, der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer notwendig.

Voraussetzungen

Es genügt ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt (schriftlich, persönlich oder telefonisch)

Die Antragstellerin / der Antragstellen haben den vollständigen Vor- und Nachnamen / die Firmenbezeichnung, die Anschrift sowie die Steuernummer / Identifikationsnummer mitzuteilen.

Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Das Bescheinigungsverfahren geht davon aus, dass der Antragsteller beim Finanzamt um die Bescheinigung nachsucht und das Finanzamt ihm die Bescheinigung zur Weiterleitung an die Behörde oder den Auftraggeber aushändigt bzw. übersendet. Einer unmittelbaren Unterrichtung der Behörde oder des Auftraggebers durch das Finanzamt steht das Steuergeheimnis regelmäßig entgegen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das für Ihre Besteuerung zuständige Finanzamt.

Formulare

Das Finanzamt bescheinigt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers. Gesonderte, vom Antragsteller einzureichende Unterlagen sind für die „Bescheinigung in Steuersachen“ insoweit nicht erforderlich. Ein formloser Antrag genügt.