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Erteilung der Fahrlehrererlaubnis beantragen

Saarland 99018014001000, 99018014001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018014001000, 99018014001000

Leistungsbezeichnung

Erteilung der Fahrlehrererlaubnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

Erteilung der Fahrlehrererlaubnis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Fahrlehrerlaubnis (Synonym), Fahrerlaubnisbehörde (Synonym), Fahrlehrerlaubnis Erteilung (Synonym), Führerscheinstelle (Synonym), Fahrschule (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie als Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden wollen, dann benötigen Sie hierfür eine Fahrlehrerlaubnis.

Volltext

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. 

Der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse BE erhält nach der theoretischen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und nach Bestehen der fahrpraktischen Prüfung und der Fachkundeprüfung auf Antrag zum Zwecke der weiteren Ausbildung in einer Ausbildungsfachschule eine Anwärterbefugnis. Nach Beendigung der praktischen Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule wird nach Bestehen der Lehrproben im fahrpraktischen und theoretischen Unterricht auf Antrag die Fahrlehrererlaubnis erteilt.

Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE wird nach der Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstäte und nach Bestehen einer fahrpraktischen Prüfung und einer Fachkundeprüfung auf Antrag die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt. 

Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder Pass (gegebenenfalls mit aktueller Meldebescheinigung)
  • Führerschein im Original und Kopie oder eine beglaubigte Kopie des Führerscheines
  • Führungszeugnis der Belegart O
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Ärztliches und augenärztliches Zeugnis. Dies muss enthalten, dass Sie für den Beruf der Fahrlehrerin oder des Fahrlehrers geeignet sind. Je nachdem, wie die persönliche Situation es erfordert, kann auch die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle gefordert werden, zum Beispiel bei Erkrankungen wie Diabetes oder Hypertonie beziehungsweise bei erheblichen Eintragungen im Verkehrszentralregister oder Bundeszentralregister.
  • Nachweise über die Vorbildung: Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung, zum Beispiel Abitur.
  • Eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung, in der die Abwesenheit gesondert aufgelistet ist.
  • Für Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • Besitz der Fahrerlaubnisklasse BE seit mindestens drei Jahren. Sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D

Voraussetzungen

Eine Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin:

  • mindestens 21 Jahre alt ist,
  • geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet ist. Ferner sollen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber oder die Bewerberin für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  • innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zum Fahrlehrer oder zur Fahrlehrerin ausgebildet worden ist,
  • im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  • seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
  • eine Prüfung nach dem Fahrlehrerrecht bestanden hat,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Kosten

Gebühr: 40,90€
Gemäß Anlage zu § 1 GebOSt Nr. 302.1 für die Erteilung der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Gebühr für die Fahrlehrerprüfung richtet sich nach der Anlage zu § 1 GebOSt Nr. 301 zuzüglich Prüfer-Reisekosten.

Verfahrensablauf

Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer bundesweit anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.

Die Ausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.

  • Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine “Anwärterbefugnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
  • Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

Bearbeitungsdauer

4 - 6 Woche(n)

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt

  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule,
     
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,
     
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte (Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).

Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Fahrlehrerlaubnis Erteilung
  • Erteilung der Fahrlehrerlaubnis wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt
  • Erteilung erfolgt in einen zweistufigen Antragsverfahren
  • Zuständig: Fahrlehrerbehörde bei den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Fahrlehrerbehörde bei den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Ja