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Anzeige eines Sterbefalls durch Einrichtungen

Saarland 99101011261002, 99101011261002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99101011261002, 99101011261002

Leistungsbezeichnung

Anzeige eines Sterbefalls durch Einrichtungen

Leistungsbezeichnung II

Sterbefall als Einrichtung anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sterbefall (101)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

von Einrichtungen

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für den Todesfall, einschließlich solcher über die Überführung der sterblichen Überreste in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Todesfall (1190100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Handlungsgrundlage

§§ 28, 30 i.V.m. § 20 Personenstandsgesetz (PStG),

§ 38 Personenstandsverordnung (PStV)

Teaser

Sie sind zur Anzeige des Todes eines Menschen beim Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag verpflichtet.   

Volltext

Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.

Anzeigepflichtige:

Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Sterbefall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Bei Anzeige eines Sterbefalls sollten Sie dem Standesamt

  • die Geburtsurkunde,
  • einen Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, Meldebescheinigung, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen),
  • ggf. die Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung, und
  • die ärztliche Bescheinigung über den Tod

 des Verstorbenen vorlegen.

Auf die Vorlage der Geburtsurkunde können Sie ggf. verzichten, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. Bitte informieren Sie sich ggf. beim zuständigen Standesamt.

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies erforderlich ist.

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen. Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.

Kosten

Für die Anzeige eines Sterbefalls und die Beurkundung im Sterberegister fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Der Träger einer Einrichtung zeigt den Tod schriftlich beim zuständigen Standesamt an.   

Hat sich der Sterbefall in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung ereignet, kontaktieren Sie als Angehöriger in Absprache mit der Einrichtung einen Bestatter.

Der Arzt/das Krankenhaus stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.

In der Regel stellt der Bestatter unter Ihrer Mitwirkung alle familienbezogenen Informationen und erforderlichen Urkunden zusammen und übergibt diese dem Standesamt.

Dafür müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen übergeben.   

Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.   

Der Sterbefall wird im Sterberegister erfasst. Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.   

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig.

Frist

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.   

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Der Tod eines Menschen muss angezeigt werden.
  • Anzeige spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag.   
  • Es fallen keine Gebühren an.    
  • Zuständige Behörde: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mensch gestorben ist.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden