Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Krankenhaus (Synonym), Standesamt (Synonym), Sohn (Synonym), Frühgeburt (Synonym), Geburtsanzeige (Synonym), Tochter (Synonym), Geburtsbeurkundung (Synonym), Lebendgeburt (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), Hausgeburt (Synonym), Vater (Synonym), Entbindung (Synonym), Anzeige der Geburt (Synonym), Geburtstag (Synonym), Einrichtung (Synonym), Geburtsanmeldung (Synonym), vertrauliche Geburt (Synonym), Hebamme (Synonym), Kind (Synonym), Standesamtsangelegenheiten (Synonym), Kindesanmeldung (Synonym), Mutter (Synonym), Nachwuchs (Synonym), Todgeburt (Synonym), Geburt (Synonym), Standesamtsangelegenheit (Synonym), Geburtshaus (Synonym)
- Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Fachlich freigegeben am
22.03.2023
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.
Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.
Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
- Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen
- jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt gemeldet werden
- das Krankenhaus oder die Einrichtung, in der das Kind geboren wurde, muss die Geburt melden
- zuständig: das für den Geburtsort zuständige Standesamt