Buchmacher Erlaubnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottDV) § 3 - Voraussetzungen für die Erteilung
- Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottDV) § 5 - besondere Bestimmungen für Buchmacher
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
- Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (AG GlüStV 2021-Saar)
Wer als Buchmacher Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Wenn Sie gewerbsmäßig als Buchmacherin oder Buchmacher Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird erteilt für
- die Örtlichkeit, an der die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden,
- Sie als verantwortliche Buchmacherin oder verantwortlicher Buchmacher und
- die Personen, die Sie zum Abschluss und zur Vermittlung der Wetten heranziehen.
Die Erlaubnis kann mit Befristungen und Auflagen erteilt werden. Es ist auch eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.
Buchmacherinnen und Buchmacher können bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (z.B. Pferderennen) selbständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wettverträge abschließen oder für einen Totalisator oder einen anderen Buchmacher Wettverträge vermitteln oder im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung Wettverträge abschließen.
Die Wetten müssen zu festen Gewinnquoten auf der Rennbahn für die am Renntag stattfindenden Rennen angeboten werden. Ansonsten steht es dem Buchmacher frei, die Wetten auch zum Totalisatorkurs anzubieten. Als Buchmacher können Sie sich in Ausübung des Buchmachergewerbes bei der Vermittlung und des Abschlusses von Pferdewetten durch Angestellte (Buchmachergehilfen) vertreten lassen.
Buchmacher garantieren als Wettanbietende die Auszahlung der Gewinne. Der Anteil aus den Wetteinnahmen, der nicht als Gewinn ausgeschüttet wird, verbleibt dem Buchmacher abzgl. Steuern als Gewinnmarge.
- Polizeiliches Führungszeugnis (OG) zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate) von der/den handelnden Person(en)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO
- Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite mit gut erkennbarem Bild)
- Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Buchmachergewerbe als Buchmachergehilfin oder Buchmachergehilfe einer zugelassenen Buchmacherin oder eines zugelassenen Buchmachers. Der Antragsteller kann den Nachweis fachlicher Eignung auch auf andere Weise erbringen; in diesem Fall ist eine Stellungnahme des Deutschen Buchmacherverbandes einzuholen.
- Nachweis eines Eigenkapitals oder Betriebskapitals in Höhe von 25.000 Euro. Dabei hat der Antragsteller nachzuweisen, dass es sich hierbei auch nicht teilweise um geliehenes Geld oder um Kapital aus einer Teilhaberschaft Dritter handelt.
- Grundrisszeichnung der Wettannahmestelle und Ablichtung des Mietvertrages (gegebenenfalls Eigentumsnachweis) für dieses Geschäftslokal.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Bauaufsicht
- Bescheinigung über Steuerschuldenfreiheit („Bescheinigung in Steuersachen“)
- Auszug aus dem Schuldnerregister
- Sachkundenachweis
- Mietvertrag, Lageplan und Flächenaufteilungsplan für Örtlichkeit an der das Buchmachergewerbe ausgeführt werden soll sowie Angaben zu weiteren gewerblichen Tätigkeiten, die an dieser Örtlichkeit gegebenenfalls ausgeführt werden sollen
- Liste der Totalisatoren und Buchmacher, an die vermittelt wird
- Entscheidungsrelevante Angaben zum Veranstalten von Pferdewetten (was wird durch wen veranstaltet, welche Wettarten werden angeboten, Wettprogramm, Limits)
- Bei Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis: Aufstellung der Umsätze aus den letzten drei Jahren
- Nachweis über erbrachte Sicherheitsleistung
- Sozialkonzept, Darlegung wie der Schutz Minderjähriger sichergestellt werden soll
- Teilnahme- und Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Bei Gesellschaften: Auszug aus dem Handelsregister sowie Gesellschaftsvertrag
Sowohl natürlichen als auch juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, Vereine, eingetragene Genossenschaften, Stiftungen) kann eine Erlaubnis erteilt werden.
- Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags: Das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels (Pferdewette) läuft den definierten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwider.
- Einwandfreie Geschäftsführung: Sie müssen persönlich zuverlässig sein und hierfür erforderliche Nachweise (z. B. Auskunft aus dem Führungszeugnis, Gewerbezentralregister, Insolvenzverzeichnis, Schuldnerverzeichnis, ...) erbringen.
- Sachkunde und kaufmännische Befähigung für das Buchmachergewerbe: Sie müssen über entsprechende fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und insbesondere die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse besitzen, um die eigentümlichen Tätigkeiten des Buchmachergewerbes selbständig ausführen zu können. Bei juristischen Personen ist der Nachweis vom gesetzlichen Vertreter zu erbringen.
- Hinterlegung einer Sicherheit: Die Sicherheitsleistung haftet für Steueransprüche des Staates nebst Zinsen, Geldstrafen und Geldbußen, sowie der Kosten eines Straf- und Bußgeldverfahrens und den Wettnehmern wegen seiner Forderungen aus dem Wettgeschäft. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird im Erlaubnisbescheid festgesetzt. Sie richtet sich nach dem mutmaßlichen Umfang des Buchmachergewerbes und der Höhe der zu erwartenden Verbindlichkeiten und kann von der Behörde jederzeit erhöht oder ermäßigt werden.
Die Gebühren für die Zulassung eines Buchmachers liegen zwischen 200 Euro und 1.900 Euro.
Die Gebühren für die Zulassung eines Buchmachergehilfen liegen zwischen 80 Euro und 500 Euro.
Für weitere Gebührentatbestände siehe Allgemeines Gebührenverzeichnis.
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit der Verordnung über den Erlass eines allgemeinen Gebührenverzeichnisses und dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 211).
- Sie beantragen die Buchmachererlaubnis bei der zuständigen Behörde.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Wenn keine Versagungsgründe vorliegen und Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis sowie einen Gebührenbescheid und die Festsetzung der Sicherheitsleistung.
Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auch auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.
Anträge auf Verlängerung sind spätestens 3 Monate vor Ablauf des konzessionierten Kalenderjahres bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Mit dem Erstantrag für eine Buchmachererlaubnis kann gleichzeitig auch der Antrag für die Buchmachergehilfenerlaubnis gestellt werden. Mit diesem Antrag sind auch für die Gehilfin oder dem Gehilfen die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Der Geschäftsraum (umgangssprachlich auch "Wettbüro"), in dem die Buchmacherin oder der Buchmacher oder seine Buchmachergehilfen das Buchmachergewerbe ausüben, muss ein abgeschlossener Raum sein, der nicht in Verbindung stehen darf mit solchen Räumen, für die eine Schankkonzession besteht.
Die Geschäftsräume sind äußerlich kenntlich zu machen durch ein Firmenschild, das den Vor- und Nachnamen der Buchmacherin oder des Buchmachers trägt und den Zusatz "Behördlich zugelassener Buchmacher" (und gegebenenfalls den weiteren Zusatz "Nebenstelle") führt.
Die Erlaubnis kann mit Befristungen, Auflagen und einem vorbehaltenen Widerrufsrecht erteilt werden. Sie kann auch auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.
Wer ohne Erlaubnis gewerbsmäßig Wetten abschließt oder vermittelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Ausübung des Buchermachergewerbes die Pflichten des Glücksspielstaatsvertrages einhalten müssen. Diese sind insbesondere in §§ 1 bis 3, 4 Absatz 3 und 4, §§ 5 bis 7 und § 27 des Glücksspielstaatsvertrages geregelt (siehe „Rechtsgrundlagen")
Gültigkeit: bis zu drei Jahre
Erlaubnis als Buchmacher oder Buchmacherin beantragen
- Wer gewerbsmäßig als Buchmacher oder Buchmacherin Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln will, benötigt eine Erlaubnis.
- Um die Erlaubnis zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
- Die Erlaubnis wird für die Örtlichkeit erteilt, an der Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, sowie für die Personen, die Wetten entgegennehmen oder vermitteln
- Die Erlaubnis kann mit Befristungen und Auflagen sowie auf Widerruf erteilt werden.
- Zuständige Stelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, Referat B/2
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat B/2
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken