Lotterie und Ausspielungen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung.
Kleine Lotterien liegen vor, wenn das geplante Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder erlässt die zuständige Behörde einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall oder es wurde bereits eine sog. allgemeine Erlaubnis in Form einer Allgemeinverfügung erlassen.
In diesem Fall ist eine Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung mit einem Spielkapital bis zu 10.000 Euro nicht erforderlich. Sie müssen in diesem Fall die Lotterie oder die Ausspielung bei der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der der Veranstaltung anzuzeigen.
Falls die geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Falls Ihre geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Dem Antrag ist ein aktueller Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit beizulegen, den man beim örtlich zuständigen Finanzamt erhält.
Aufgrund des geringeren Gefährdungspotenzials von Lotterien und Ausspielungen nach dem 3. Abschnitt GlüStV 2021 ist die Erfüllung der Anforderungen der §§ 6 und 7 GlüStV 2021 nicht zwingend erforderlich. Bitte beachten Sie jedoch, dass die abschließende Entscheidung über die Vorlage entsprechender Unterlagen der zuständigen Behörde obliegt (§ 12 Abs. 2 GlüStV 2021
- Sie müssen grundsätzlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig und deshalb von der Zahlung der Körperschaftssteuer befreit. Der Antragsteller (Veranstalter) muss also die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erfüllen, d.h. es muss sich um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handeln, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient und deshalb von der Körperschaftssteuer befreit ist. Privatpersonen und Gewerbetreibende sind als Veranstalter ausgeschlossen.
- Mit der Veranstaltung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden.
- Der Reinertrag des Veranstalters, die Gewinne der Spieler sowie die Kosten der kleinen Lotterie müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Reinertrag und Gewinnsumme müssen jeweils mindestens 25 % des Spielkapitals betragen; gesponserte Preise sind, soweit ihr tatsächlicher Wert nicht feststeht, mit einem geschätzten Wert bei der Ermittlung der Gewinnsumme zu berücksichtigen.
- Der Reinertrag muss zeitnah für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
Kostenart: variabel
Kostenhöhe (fix): 2 Promille des genehmigten Spielkapitals (Nr. 525 Allgemeines Gebührenverzeichnis - GebVerz) Kostenhöhe (variabel): von 30 bis zu 5000 Euro
- Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder erlässt die zuständige Behörde einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall oder es wurde bereits eine sog. allgemeine Erlaubnis in Form einer Allgemeinverfügung erlassen.
- Liegt eine allgemeine Erlaubnis vor, ist eine Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung mit einem Spielkapital bis zu 10.000 Euro nicht erforderlich. Die Lotterie oder die Ausspielung ist rechtzeitig der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Zuständig: Es gibt vier mögliche zuständige Stellen (abhängig vom Spielkapital):
- Spielkapital bis zu 10.000 Euro und Veranstaltung innerhalb einer Gemeinde: Gemeinde, in der die Lotterie / Ausspielung veranstaltet wird
- Spielkapital von mehr als 10.000 Euro bis zu 40.000 Euro und Veranstaltung innerhalb einer Gemeinde: Landkreis oder Regionalverband Saarbrücken (ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken). Sollte die Veranstaltung innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken stattfinden, ist diese die zuständige Behörde
- Spielkapital bis zu 40.000 Euro und Veranstaltung Gemeindegrenzen überschreitend, jedoch noch innerhalb eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken oder der Landeshauptstadt Saarbrücken: Landkreis oder Regionalverband Saarbrücken (ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken). Sollte die Veranstaltung innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken stattfinden, ist diese die zuständige Behörde
Veranstaltung über die Grenze eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken (ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken) oder der Landeshauptstadt Saarbrücken hinaus oder Spielkapital von mehr als 40.000 Euro: Landesverwaltungsamt des Saarlandes
Es gibt keine Frist. Gilt eine kleine Lotterie oder Ausspielung als allgemein erlaubt, ist sie rechtzeitig der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Soweit für eine kleine Lotterie oder Ausspielung eine Einzelerlaubnis erforderlich ist, muss der so rechtzeitig gestellt werden, dass der zuständigen Behörde ausreichend Zeit für die Antragsprüfung verbleibt. Vor Erlaubniserteilung darf kein Losverkauf stattfinden
Es gibt vier mögliche zuständige Stellen (abhängig vom Spielkapital):
- Spielkapital bis zu 10.000 Euro und Veranstaltung innerhalb einer Gemeinde: Gemeinde, in der die Lotterie / Ausspielung veranstaltet wird
(Für Angaben der zuständigen Gemeinde, geben Sie diese bitte über die Ortssuche ein) - Spielkapital von mehr als 10.000 Euro bis zu 40.000 Euro und Veranstaltung innerhalb einer Gemeinde: Landkreis oder Regionalverband Saarbrücken (ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken). Sollte die Veranstaltung innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken stattfinden, ist diese die zuständige Behörde
- Spielkapital bis zu 40.000 Euro und Veranstaltung Gemeindegrenzen überschreitend, jedoch noch innerhalb eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken oder der Landeshauptstadt Saarbrücken: Landkreis oder Regionalverband Saarbrücken (ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken). Sollte die Veranstaltung innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken stattfinden, ist diese die zuständige Behörde
- Veranstaltung über die Grenze eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken (ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken) oder der Landeshauptstadt Saarbrücken hinaus oder Spielkapital von mehr als 40.000 Euro: Landesverwaltungsamt des Saarlandes