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Lotterie und Ausspielungen beantragen

Saarland 99089027005000, 99089027005000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089027005000, 99089027005000

Leistungsbezeichnung

Lotterie und Ausspielungen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Tombola (Synonym), Kleine Lotterie (Synonym), Genehmigung Lotterie (Synonym), Erlaubnis Ausspielung (Synonym), Losverkauf (Synonym), Genehmigung Ausspielung (Synonym), Erlaubnis Lotterie (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport des Saarlandes

Teaser

Sie erfahren Näheres zu Lotterien oder Ausspielungen.

Volltext

Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung.

Kleine Lotterien liegen vor, wenn das geplante Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder erlässt die zuständige Behörde einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall oder es wurde bereits eine sog. allgemeine Erlaubnis in Form einer Allgemeinverfügung erlassen.

In diesem Fall ist eine Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung mit einem Spielkapital bis zu 10.000 Euro nicht erforderlich. Sie müssen in diesem Fall die Lotterie oder die Ausspielung bei der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der der Veranstaltung anzuzeigen.

Falls die geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Falls Ihre geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Dem Antrag ist ein aktueller Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit beizulegen, den man beim örtlich zuständigen Finanzamt erhält.

Aufgrund des geringeren Gefährdungspotenzials von Lotterien und Ausspielungen nach dem 3. Abschnitt GlüStV 2021 ist die Erfüllung der Anforderungen der §§ 6 und 7 GlüStV 2021 nicht zwingend erforderlich. Bitte beachten Sie jedoch, dass die abschließende Entscheidung über die Vorlage entsprechender Unterlagen der zuständigen Behörde obliegt (§ 12 Abs. 2 GlüStV 2021

Voraussetzungen

  • Sie müssen grundsätzlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig und deshalb von der Zahlung der Körperschaftssteuer befreit. Der Antragsteller (Veranstalter) muss also die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erfüllen, d.h. es muss sich um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handeln, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient und deshalb von der Körperschaftssteuer befreit ist. Privatpersonen und Gewerbetreibende sind als Veranstalter ausgeschlossen.
  • Mit der Veranstaltung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden.
  • Der Reinertrag des Veranstalters, die Gewinne der Spieler sowie die Kosten der kleinen Lotterie müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Reinertrag und Gewinnsumme müssen jeweils mindestens 25 % des Spielkapitals betragen; gesponserte Preise sind, soweit ihr tatsächlicher Wert nicht feststeht, mit einem geschätzten Wert bei der Ermittlung der Gewinnsumme zu berücksichtigen.
  • Der Reinertrag muss zeitnah für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

Kosten

Kostenart: variabel

Kostenhöhe (fix): 2 Promille des genehmigten Spielkapitals (Nr. 525 Allgemeines Gebührenverzeichnis - GebVerz)  Kostenhöhe (variabel): von 30 bis zu 5000 Euro

Verfahrensablauf

  • Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder erlässt die zuständige Behörde einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall oder es wurde bereits eine sog. allgemeine Erlaubnis in Form einer Allgemeinverfügung erlassen.
  • Liegt eine allgemeine Erlaubnis vor, ist eine Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung mit einem Spielkapital bis zu 10.000 Euro nicht erforderlich. Die Lotterie oder die Ausspielung ist rechtzeitig der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  • Zuständig: Es gibt vier mögliche zuständige Stellen (abhängig vom Spielkapital):
    • Spielkapital bis zu 10.000 Euro und Veranstaltung innerhalb einer Gemeinde: Gemeinde, in der die Lotterie / Ausspielung veranstaltet wird
    • Spielkapital von mehr als 10.000 Euro bis zu 40.000 Euro und Veranstaltung innerhalb einer Gemeinde: Landkreis oder Regionalverband Saarbrücken (ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken). Sollte die Veranstaltung innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken stattfinden, ist diese die zuständige Behörde
    • Spielkapital bis zu 40.000 Euro und Veranstaltung Gemeindegrenzen überschreitend, jedoch noch innerhalb eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken oder der Landeshauptstadt Saarbrücken: Landkreis oder Regionalverband Saarbrücken (ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken). Sollte die Veranstaltung innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken stattfinden, ist diese die zuständige Behörde

Veranstaltung über die Grenze eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken (ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken) oder der Landeshauptstadt Saarbrücken hinaus oder Spielkapital von mehr als 40.000 Euro: Landesverwaltungsamt des Saarlandes

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

 Es gibt keine Frist. Gilt eine kleine Lotterie oder Ausspielung als allgemein erlaubt, ist sie rechtzeitig der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Soweit für eine kleine Lotterie oder Ausspielung eine Einzelerlaubnis erforderlich ist, muss der so rechtzeitig gestellt werden, dass der zuständigen Behörde ausreichend Zeit für die Antragsprüfung verbleibt. Vor Erlaubniserteilung darf kein Losverkauf stattfinden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Hier erfahren Sie Näheres zu Lotterien oder Ausspielungen. 

Ansprechpunkt

Es gibt vier mögliche zuständige Stellen (abhängig vom Spielkapital):

  • Spielkapital bis zu 10.000 Euro und Veranstaltung innerhalb einer Gemeinde: Gemeinde, in der die Lotterie / Ausspielung veranstaltet wird
    (Für Angaben der zuständigen Gemeinde, geben Sie diese bitte über die Ortssuche ein)
  • Spielkapital von mehr als 10.000 Euro bis zu 40.000 Euro und Veranstaltung innerhalb einer Gemeinde: Landkreis oder Regionalverband Saarbrücken (ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken). Sollte die Veranstaltung innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken stattfinden, ist diese die zuständige Behörde
  • Spielkapital bis zu 40.000 Euro und Veranstaltung Gemeindegrenzen überschreitend, jedoch noch innerhalb eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken oder der Landeshauptstadt Saarbrücken: Landkreis oder Regionalverband Saarbrücken (ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken). Sollte die Veranstaltung innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken stattfinden, ist diese die zuständige Behörde
  • Veranstaltung über die Grenze eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken (ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken) oder der Landeshauptstadt Saarbrücken hinaus oder Spielkapital von mehr als 40.000 Euro: Landesverwaltungsamt des Saarlandes

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden