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Grundbuch Eintragung

Saarland 99043006060000, 99043006060000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043006060000, 99043006060000

Leistungsbezeichnung

Grundbuch Eintragung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

Grundstück (Synonym), Eintragungsbewilligung (Synonym), Öffentlicher Glaube des Grundbuchs (Synonym), Öffentliches Register (Synonym), Notar (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Grundbuch (043)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Bauen und Immobilien (2050000)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Saarland - Ministerium der Justiz

Handlungsgrundlage

  • § 13 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO) - Antrag auf Eintragung
  • § 19 Grundbuchordnung (GBO) - Bewilligung der Eintragung
  • § 20 Grundbuchordnung (GBO) – Auflassung
  • § 29 Grundbuchordnung (GBO) - Form der Eintragungsunterlagen
  • § 39 Grundbuchordnung (GBO) - Voreintragung des Betroffenen
  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Teaser

Eintragung von Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück oder Belastungen und Beschränkungen, die auf einem Grundstück liegen.

Volltext

Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

  • Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin über den Eigentumswechsel geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
  • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.

Dabei muss die Einigung über den Eigentumsübergang vor einem Notar erklärt werden. Sie kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.

Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich (z.B. beim Erben eines Grundstücks).

Auch Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück liegen, wie z.B. Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen, Grundpfandrechte, Grundschulden oder Hypotheken müssen im Grundbuch eingetragen werden.

Die Eintragung veranlasst der Notar.

Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Lasten, die eventuell auf dem Grundstück liegen (z.B. Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Unterlagen

Voraussetzungen

Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:

  • Antrag auf Eintragung
  • Antragsberechtigung (jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll oder dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird)
  • Eintragungsbewilligung
  • Bewilligungsbefugnis (derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird)
  • Bei Grundstücksübereignung – Auflassung
  • die Einhaltung besonderer Formvorschriften

Je nach Einzelfall

  • sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (z.B. Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
  • muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (z.B. durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).

Kosten

Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich etwa beim Grundstückserwerb größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises.

- Geschäftswert gemäß KV Nr. 14110 ff. der Anlage 1 zu § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz.

Verfahrensablauf

Die Eintragung ins Grundbuch muss beantragt werden. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und zu den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.

Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift des Grundbuchamts gestellt werden. Eine Antragsstellung per E-Mail ist nicht ausreichend.

Die Erklärungen und Dokumente, mit denen Sie dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass Ihrem Antrag stattzugeben ist, müssen in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde enthalten sein.

Den Antrag auf Eintragung von Eigentum in Folge von Kauf oder Schenkung stellt ein Notar/eine Notarin, nachdem die notarielle Beurkundung erfolgt ist.

Hat das Grundbuchamt sämtliche Eintragungsvoraussetzungen festgestellt, nimmt es die Eintragung vor.

Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den Notar/die Notarin, den Antragsteller/die Antragstellerin, den/die eingetragene/n Eigentümer/in sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen wird.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Eintragung von Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück oder Belastungen und Beschränkungen, die auf einem Grundstück liegen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird. Die Grundbuchsachen für alle im Saarland gelegenen Grundstücke werden zentral bei dem Saarländischen Grundbuchamt beim Amtsgericht Saarbrücken bearbeitet.

Formulare

nicht vorhanden

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