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Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

Saarland 99089150261000, 99089150261000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089150261000, 99089150261000

Leistungsbezeichnung

Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

Geldwäschegesetz (Synonym), Geldwäscheprävention (Synonym), Auskünfte (Synonym), Geldwäscheaufsicht (Synonym), Geldwäsche (Synonym), Auskunft (Synonym), Verpflichtete (Synonym), Unterlagen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Handlungsgrundlage

§ 52 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG)

Teaser

Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Bedeutung sind.

Volltext

Als verpflichtetes Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich

  1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
  2. Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Je nach individueller Anforderung durch die Aufsichtsbehörde. Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie konkret einreichen müssen und welcher Weg für die Übermittlung geeignet ist.

Voraussetzungen

Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen von der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten.

Sie sind verpflichtetes Unternehmen, Organmitglied oder Beschäftigte oder Beschäftigter eines verpflichteten Unternehmens nach dem Geldwäschegesetz oder Geldwäschebeauftragte bzw. Geldwäschebeauftragter.

Verfahrensablauf

  • Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen
  • Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein
  • Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen
  • Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung

Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen (abhängig von der Größe des Unternehmens)

Frist

individuell gesetzte Frist durch die Aufsichtsbehörde

Weiterführende Informationen

Weiterführende Infos zur Geldwäscheprävention finden Sie auf der Themenseite des Saarlandes

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich

  1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
  2. Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesverwaltungsamt
Am Markt 7
66386 St. Ingbert
Tel.: +49 681 501-00
E-Mail: gwg@lava.saarland.de

Formulare

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein