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Dokumentation der Risikoanalyse der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Befreiung

Saarland 99089165010000, 99089165010000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089165010000, 99089165010000

Leistungsbezeichnung

Dokumentation der Risikoanalyse der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Befreiung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

Vermögensverwalter (Synonym), Befreiung (Synonym), Buchmacher (Synonym), GwG (Synonym), Finanzunternehmen (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Immobilienmakler (Synonym), Aufsichtsbehörde (Synonym), Aufzeichnung (Synonym), Terrorismusfinanzierung (Synonym), Verpflichtete (Synonym), Geldwäsche (Synonym), Versicherungsvermittler (Synonym), Sicherungsmaßnahmen (Synonym), Risikomanagement (Synonym), Treuhänder (Synonym), Dokumentation (Synonym), KWG (Synonym), Geldwäscheprävention (Synonym), Kunstvermittler (Synonym), Verpflichteter (Synonym), RennwLottG (Synonym), Risikoanalyse (Synonym), Dokumentationspflicht (Synonym), Verpflichtung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Teaser

Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, die Risikoanalyse zu dokumentieren befreien.

Volltext

Als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie für die von Ihnen betriebenen Geschäfte, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und in einer Risikoanalyse ordnungsgemäß zu dokumentieren. Sie können sich unter den Voraussetzungen, dass in Ihrem Unternehmen

  1. bestehende konkrete Risiken klar erkennbar sind und
  2. die Risiken verstanden werden, von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse auf Antrag befreien lassen.

Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie weiterhin kontinuierlich ermitteln und bewerten und durch geeignete interne Sicherungsmaßnahmen vorbeugen. Lediglich von der regelmäßigen Dokumentationspflicht können Sie befreit werden.

Zu 1. Eine klare Erkennbarkeit der bestehenden konkreten Risiken kann z.B. dann vorliegen, wenn zu Ihren Geschäften:

  • keine komplexen Geschäftstätigkeiten gehören,
  • die von Ihnen durchgeführten Transaktionen einen überschaubaren Umfang aufweisen,
  • Ihre Kundenstruktur homogen ist und
  • keine sonstigen risikoerhöhenden Umstände vorliegen.

Zu 2. Von einem hinreichenden Verständnis der konkreten Risiken kann dann ausgegangen werden, wenn sich die von Ihnen getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen (z. B. regelmäßige Unterrichtungen des eingesetzten Personals und Sicherheitsüberprüfungen) als dem Risiko angemessen darstellen.

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse

  • Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Ihrem Unternehmensbereich überschaubar und klar erkennbar sind.
  • Nachweise über Antragsberechtigung
    • Nachweis über die Bestellung als (Gruppen-)Geldwäschebeauftragte oder (Gruppen-)Geldwäschebeauftragter oder Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
    • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag) oder
    • ggf. eine auf den Einzelfall bezogene Originalvollmacht des vertretenden Rechtsbeistands
  • Generelle Risikoanalyse
    Eine nachvollziehbare Darstellung der getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der ermittelten und bewerteten konkreten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Ihrem Unternehmensbereich.

Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Voraussetzungen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind, und als:

  1. Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 GwG (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG)
  2. Versicherungsvermittlungen nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie die unter § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittlungen mit Sitz im Ausland. (Verpflichtete nach §2 Absatz 1 Nummer 8 GwG)
  3. Dienstleistende für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG)
  4. Immobilienmakler/Immobilienmaklerinnen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 GwG)
  5. Buchmacher/Buchmacherinnen im Sinne von § 2 Absatz 1 RennwLottG (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
  6. Spielbanken (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
  7. Wettvermittlungsstellen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
  8. die Annahmestellen i. S. d. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
  9. Veranstaltungen von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) i. S. d. §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
  10. Güterhändler (Verpflichtete nach §2 Absatz 1 Nr. 16 GwG) tätig sind.

Berechtigte Vertreter

Antragstellende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interne:r bzw. externe:r Geldwäschebeauftragte:r des Unternehmens sein.

Klare Erkennbarkeit der Risiken

z. B. Darstellung, welchen Risiken Ihr Unternehmen ausgesetzt ist und wie anfällig es für den Missbrauch gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist. Hinreichendes Verständnis der Risiken z. B. Darstellung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der ermittelten konkreten Risiken.

Kosten

Für die Bewilligung einer Befreiung von der Dokumentation wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € -3.000,00 € erhoben.

Bei Ablehnung:

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).

Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.

Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Nr. 390).

Verfahrensablauf

Als verpflichtetes Unternehmen beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dann wird Ihr Antrag von der zuständigen Behörde geprüft. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen der Bescheid übermittelt.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen (abhängig von der Größe des Unternehmens)

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Weiterführende Infos zur Geldwäscheprävention finden Sie auf der Themenseite des Saarlandes

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Entsprechende Hinweise finden Sie im Bescheid.   

Kurztext

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben für die von ihnen betriebenen Geschäfte, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und in einer Risikoanalyse ordnungsgemäß zu dokumentieren. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auf Antrag die Möglichkeit, sich von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse befreien zu lassen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesverwaltungsamt
Am Markt 7
66386 St. Ingbert
Tel.: +49 681 501-00
E-Mail: gwg@lava.saarland.de

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein