Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) § 1 - Totalisatorerlaubnis
- Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottDV) § 2 - Voraussetzung für die Erteilung
- Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
- Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (AG GlüStV 2021-Saar)
Wenn Sie ein Rennverein sind, Pferderennen veranstalten und Wetten abschließen wollen, benötigen Sie die Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators.
Sie sind ein Rennverein und
- wollen aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde einen Totalisator auf der Rennbahn betreiben oder
- eine Wettannahmestelle für Pferderennen außerhalb einer Rennbahn betreiben, dann benötigen Sie eine Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.
Bei der Totalisatorwette, wetten die Wettteilnehmenden untereinander und nicht gegen einen Buchmacher. Der Totalisator ist ein Verfahren mit welchem im Vorfeld des Pferderennens aus allen platzierten Wetteinsätzen kontinuierlich bis zum Rennstart die jeweiligen Gewinnquoten ermittelt und nach Rennende die ordnungsgemäße Gewinnausschüttung abgewickelt wird. Wetten können beim Totalisator auf der Rennbahn, aber auch in Wettannahmestellen außerhalb des Rennplatzes platziert werden.
Ein geringer Anteil aus dem Wettgeschäft geht direkt an den Rennverein, der diese Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht und zur Veranstaltung der Pferderennen verwenden muss.
Die Erlaubnis kann mit Befristungen und Auflagen erteilt werden.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Vereinssatzung
- der letzte Geschäftsbericht, der eine genaue Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen, namentlich auch über die Verwendung der Einnahmen für die Rennpreise und für sonstige der Landespferdezucht unmittelbar dienende Zwecke enthalten und aus dem sich ergeben muss, dass die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht tatsächlich verwendet worden sind
- Voranschlag mit einer Kostenkalkulation für den Rennbetrieb
- die Voraussetzungen, unter denen der Totalisator Wetten entgegennehmen soll
- ggf. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Rennvereins als Betreiber des Totalisators
Zudem ist gem. § 4 RennwLottDV dem Verein vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. Daher muss auch ein Dokument hochgeladen werden, welches diese Angaben enthält.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Renn- oder Pferdezuchtverein: Eine Erlaubnis können ausschließlich rechtsfähige und nicht-rechtsfähige Renn- oder Pferdezuchtvereine erhalten. Aus Ihrer Vereinssatzung muss sich ergeben, dass der ausschließliche Zweck des Vereins die Förderung der Landespferdezucht, unter anderem durch Veranstaltung von Leistungsprüfungen für Pferde ist.
- Ihre Vorstandsmitglieder und sonstigen leitenden Persönlichkeiten des Vereins müssen die Sicherheit bieten, dass der Zweck des Vereins verwirklicht wird.
- Sie müssen sich verpflichten, den Buchmachern, denen die Erlaubnis für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten auf der Rennbahn des Vereins erteilt ist, die Ausübung ihres Gewerbes an den Renntagen auf der Rennbahn gegen Entrichtung eines Standgeldes zu gestatten.
- Das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels (Pferdewette) läuft den definierten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwider.
Die Gebühren für die Zulassung eines Totalisators liegen zwischen 150 Euro und 1.500 Euro.
Für Änderungen der Zulassung von Totalisatoren liegen die Gebühren zwischen 20 Euro und 100 Euro.
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit der Verordnung über den Erlass eines allgemeinen Gebührenverzeichnisses und dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 525)
- Sie stellen den Antrag.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
- Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen der Bescheid mit dem Ergebnis der Prüfung sowie ein Gebührenbescheid übermittelt.
Die Bearbeitung dauert circa 4 bis 5 Wochen, sofern die vollständigen und prüfbaren Unterlagen vorliegen.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Ausübung des Totalisatorgewerbes die Pflichten des Glücksspielstaatsvertrages beachten müssen. Diese sind insbesondere in §§ 1 bis 3, 5 bis 7 und 27 des Glücksspielstaatsvertrages geregelt (siehe „Rechtsgrundlagen").
Wer ohne Erlaubnis ein Totalisatorunternehmen betreibt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt!
Gegen den Bescheid können Sie Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Entsprechende Hinweise finden Sie im Bescheid.
Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators
• Rennvereine, die Pferderennen veranstalten und Wetten abschließen wollen, benötigen eine Totalisatorgenehmigung
Voraussetzungen:
- Es ist in der Vereinssatzung geregelt, dass der ausschließliche Zweck des Vereins die Förderung der Landespferdezucht unter anderem durch die Veranstaltung von Leistungsprüfungen für Pferde ist.
- Vorstandsmitglieder und sonstige leitende Persönlichkeiten des Vereins müssen die Sicherheit bieten, dass der Zweck des Vereins verwirklicht wird.
- Verpflichtung, den Buchmachern, denen die Erlaubnis für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten auf der Rennbahn des Vereins erteilt ist, die Ausübung ihres Gewerbes an den Renntagen auf der Rennbahn gegen Entrichtung eines Standgeldes zu gestatten.
- zuständig: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, Referat B/2
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat B/2
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken