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Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

Saarland 99089051010001 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089051010001

Leistungsbezeichnung

Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

Terrorismusfinanzierung (Synonym), GwG (Synonym), Unternehmen (Synonym), Befreiung (Synonym), Finanzunternehmen (Synonym), Wettvermittler (Synonym), Casinos (Synonym), Bestellung (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Geldwäsche (Synonym), Sportwetten (Synonym), Spielbanken (Synonym), Stellvertreter (Synonym), Geldwäschebeauftragter (Synonym), Pflicht (Synonym), RennwLottG (Synonym), Buchmacher (Synonym), Geldwäschebeauftragte (Synonym), Aufsicht (Synonym), Geldwäscheprävention (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

Verrichtungsdetail

von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Teaser

Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine:n Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen, befreien.

Volltext

Als Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Geldwäschegesetz (GwG) und als Veranstalter:in oder Vermittler:in von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Sie verpflichtet eine:n Geldwäschebeauftragte:n, sowie eine:n Stellvertreter:in zu bestellen.

Güterhändler:innen, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine:n Geldwäschebeauftrage:n zu bestellen.

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine:n Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte:n, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

  • gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
  • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragten alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

  • Nachweise über Antragsberechtigung
    • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
       
  • Risikoanalyse Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos;
    • Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines oder einer Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen. 

ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister

Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein.

In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich oder aufgrund Anordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet sind, eine:n Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen.

  • Klare interne Kommunikation
    Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
     
  • Andere Sicherungsmaßnahmen
    Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.

Kosten

Für die Bewilligung einer Befreiung von der Pflicht eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € -3.000,00 € erhoben.

Bei Ablehnung:

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).

Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.

Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 390).

Verfahrensablauf

  1. Als Verpflichtete:r beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht, eine:n Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen, bei der jeweils zuständigen Behörde.
  2. Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  3. Sie erhalten zunächst einen Gebührenbescheid und müssen die Verwaltungsgebühr entrichten.
  4. Nach erfolgter Zahlung, erhalten Sie von der zuständigen Behörde den abschließenden Bescheid.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen (abhängig von der Größe des Unternehmens)

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Weiterführende Infos zur Geldwäscheprävention finden Sie auf der Themenseite des Saarlandes

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch bei der zuständigen Stelle einlegen. Entsprechende Hinweise finden Sie im Bescheid.   

Kurztext

• Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten beantragen

• Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen; Die Verpflichteten können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesverwaltungsamt
Am Markt 7
66386 St. Ingbert
Tel.: +49 681 501-00
E-Mail: gwg@lava.saarland.de

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein