Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
- Gerichtliche Entscheidungen (2140300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine:n Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen, befreien.
Als Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Geldwäschegesetz (GwG) und als Veranstalter:in oder Vermittler:in von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Sie verpflichtet eine:n Geldwäschebeauftragte:n, sowie eine:n Stellvertreter:in zu bestellen.
Güterhändler:innen, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine:n Geldwäschebeauftrage:n zu bestellen.
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine:n Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte:n, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:
- gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
- nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragten alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
- Nachweise über Antragsberechtigung
- Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
- Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
- Risikoanalyse Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos;
- Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines oder einer Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein.
In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein
Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich oder aufgrund Anordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet sind, eine:n Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen.
- Klare interne Kommunikation
Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
- Andere Sicherungsmaßnahmen
Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.
Für die Bewilligung einer Befreiung von der Pflicht eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € -3.000,00 € erhoben.
Bei Ablehnung:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 390).
- Als Verpflichtete:r beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht, eine:n Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen, bei der jeweils zuständigen Behörde.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Sie erhalten zunächst einen Gebührenbescheid und müssen die Verwaltungsgebühr entrichten.
- Nach erfolgter Zahlung, erhalten Sie von der zuständigen Behörde den abschließenden Bescheid.
Weiterführende Infos zur Geldwäscheprävention finden Sie auf der Themenseite des Saarlandes
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch bei der zuständigen Stelle einlegen. Entsprechende Hinweise finden Sie im Bescheid.
• Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten beantragen
• Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen; Die Verpflichteten können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Landesverwaltungsamt
Am Markt 7
66386 St. Ingbert
Tel.: +49 681 501-00
E-Mail: gwg@lava.saarland.de
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein