Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)
- Gerichtliche Entscheidungen (2140300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 6 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für grundsätzliche Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen
§ 6 Abs. 7 GwG bezüglich Pflicht zur Anzeige bei Auslagerung
§ 6 Abs. 7 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG)
Sie sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes und wollen geschäfts- und/ oder kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen auf einen externen Dritten übertragen?
Dann sind Sie zu einer entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.
Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Das Geldwäscherecht enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein. Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in ihrem Unternehmen.
Als Verpflichtete oder Verpflichteter dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen (externen) Dritten durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn
- Die oder der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
- die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
- die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.
Für Sie als Verpflichtete oder Verpflichteter bedeutet dies, dass Sie in Ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen.
Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.
Die Anzeige ist von Verpflichteten selbst oder ggf. von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen.
Wichtiger Hinweis:
Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.
- Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen
In der Anzeige muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.
Bei der Auslagerungsanzeige ist darüber hinaus vollständig und schriftlich darzulegen, dass alle Voraussetzungen vorliegen und kein Untersagungsgrund für die beabsichtigte Auslagerung besteht.
- Nachweise über Anzeigeberechtigung
Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragter
oder
Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder Nachweise, dass die anzeigende Person der Leitungsebene des Unternehmens angehört (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
- Vertrag mit der bzw. dem Dritten
Kopie der vertraglichen Vereinbarung mit der oder dem Dritten, an die oder den die Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden sollen.
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei der Anzeige einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Hinweis: Die Behörde kann Nachweise über die Eignung des Dienstleisters verlangen – diese könnten z. B. Lebensläufe, Lehrgangsbescheinigungen oder Referenzen sein, die sich explizit auf Geldwäscherechtliche Pflichten und Erfahrungen beziehen.
- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
- Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind oder Dritte, auf die die internen Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden.
- Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interne/externe Geldwäschebeauftragte oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
- Die oder der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein und die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Zusätzlich dürfen die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde durch die Auslagerung nicht beeinträchtigen werden.
Gebührenfrei
- Die Anzeige ist von der oder dem Verpflichteten selbst oder ggf. von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
- Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durch eine oder einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.
- Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf eine oder einen Dritten untersagen, wenn
- dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten dadurch beeinträchtigt werden oder die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird
- Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen
- Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich
Weiterführende Infos zur Geldwäscheprävention finden Sie auf der Themenseite des Saarlandes
- Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen
- Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen nach dem Geldwäschegesetz zu schaffen;
- Die internen Sicherungsmaßnahmen können von einem Dritten durchgeführt werden;
- Die Auslagerung ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen
- Die Auslagerung kann von der Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden
Landesverwaltungsamt
Am Markt 7
66386 St. Ingbert
Tel.: +49 681 501-00
E-Mail: gwg@lava.saarland.de
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein