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Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

Saarland 99089051169002, 99089051169002 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089051169002, 99089051169002

Leistungsbezeichnung

Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

Risikomanagement (Synonym), Outsourcing (Synonym), Beauftragung (Synonym), Verpflichtung (Synonym), Vertrag (Synonym), Geldwäschebeauftragte (Synonym), Auslagerungsbeauftragte (Synonym), GwG (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Geldwäscheprävention (Synonym), Auslagerung (Synonym), Dritter (Synonym), Sorgfaltspflicht (Synonym), Anzeige (Synonym), Sicherungsmaßnahme (Synonym), Auslagerungsbeauftragter (Synonym), Präventionsmaßnahme (Synonym), Verantwortung (Synonym), Geldwäschebeauftragter (Synonym), Geldwäsche (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

Verrichtungsdetail

über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)
  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Handlungsgrundlage

§ 6 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für grundsätzliche Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen
§ 6 Abs. 7 GwG bezüglich Pflicht zur Anzeige bei Auslagerung
§ 6 Abs. 7 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG)

Teaser

Sie sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes und wollen geschäfts- und/ oder kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen auf einen externen Dritten übertragen?

Dann sind Sie zu einer entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.

Volltext

Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.

Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Das Geldwäscherecht enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein. Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in ihrem Unternehmen.

Als Verpflichtete oder Verpflichteter dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen (externen) Dritten durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn

  • Die oder der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
  • die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.

Für Sie als Verpflichtete oder Verpflichteter bedeutet dies, dass Sie in Ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen.
Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.
Die Anzeige ist von Verpflichteten selbst oder ggf. von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen.

Wichtiger Hinweis:

Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.

Erforderliche Unterlagen

  1. Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen
    In der Anzeige muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.
    Bei der Auslagerungsanzeige ist darüber hinaus vollständig und schriftlich darzulegen, dass alle Voraussetzungen vorliegen und kein Untersagungsgrund für die beabsichtigte Auslagerung besteht.
  1. Nachweise über Anzeigeberechtigung
    Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragter 

    oder

    Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder Nachweise, dass die anzeigende Person der Leitungsebene des Unternehmens angehört  (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
  1. Vertrag mit der bzw. dem Dritten
    Kopie der vertraglichen Vereinbarung mit der oder dem Dritten, an die oder den die Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden sollen.
  1. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei der Anzeige einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Hinweis: Die Behörde kann Nachweise über die Eignung des Dienstleisters verlangen – diese könnten z. B. Lebensläufe, Lehrgangsbescheinigungen oder Referenzen sein, die sich explizit auf Geldwäscherechtliche Pflichten und Erfahrungen beziehen.

Voraussetzungen

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
  • Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind oder Dritte, auf die die internen Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden.
  • Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interne/externe Geldwäschebeauftragte oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
  • Die oder der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein und die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Zusätzlich dürfen die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde durch die Auslagerung nicht beeinträchtigen werden.

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige ist von der oder dem Verpflichteten selbst oder ggf. von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
  • Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durch eine oder einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.
  • Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf eine oder einen Dritten untersagen, wenn
    • dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
    • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten dadurch beeinträchtigt werden oder die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird

Bearbeitungsdauer

Entfällt. Es handelt sich nur um eine Anzeige. 

Frist

  • Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen
  • Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich

Weiterführende Informationen

Weiterführende Infos zur Geldwäscheprävention finden Sie auf der Themenseite des Saarlandes

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Da es sich lediglich um eine Anzeige handelt, besteht kein Rechtsbehelf.

Kurztext

  • Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen
  • Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen nach dem Geldwäschegesetz zu schaffen;
  • Die internen Sicherungsmaßnahmen können von einem Dritten durchgeführt werden;
  • Die Auslagerung ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen
  • Die Auslagerung kann von der Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesverwaltungsamt
Am Markt 7
66386 St. Ingbert
Tel.: +49 681 501-00
E-Mail: gwg@lava.saarland.de

Formulare

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein