Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Wenn Sie apothekenpflichtige Arzneimittel versenden wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Der Versand von apothekenpflichtigen Arzneien ist erlaubnispflichtig. Für jede öffentliche Apotheke, über die apothekenpflichtige Arzneimittel versendet werden sollen, ist eine eigene Versandhandelserlaubnis zu beantragen.
Die Versandhandelstätigkeit darf erst nach erteilter Erlaubnis aufgenommen werden.
- Nachweis der Betriebserlaubnis der Apotheke
- Falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Lage und Entfernung zur Apotheke (die entsprechenden Räume, aus denen der Versandhandel erfolgt, müssen in angemessener Nähe zu den übrigen Apothekenbetriebsräumen liegen, § 4 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung), Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags)
- Versicherung des Antragstellers, die Anforderungen nach dem Apothekengesetz an das Qualitätsmanagement und den Versandvorgang zu erfüllen und den Versandhandel zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb zu erbringen
- Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen
- Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb
- Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang muss vorhanden sein
- Sie reichen Ihren Antrag ein.
- Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzung.
- Ggf. fordert die zuständige Behörde Unterlagen nach.
- Ggf. erfolgt eine Begutachtung der Räumlichkeiten.
- Die zuständige Behörde stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen die entsprechende Erlaubnis aus.
Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf erst nach Erlaubniserteilung aufgenommen werden.
Weiterführende Informationen sind der Website der Apothekenüberwachung der Apothekerkammer des Saarlandes zu entnehmen.
- Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis
- Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen
- Versandapotheke muss bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen
- Betäubungsmittel sind vom Versand mit Arzneimitteln ausgenommen (vgl. Faktenblatt der ABDA „Versandhandel mit Arzneimitteln“, Stand: September 2024
Apothekerkammer des Saarlandes
Apothekenüberwachung
Zähringerstraße 5
66119 Saarbrücken
Tel. 0681/58406-0
E-Mail-Adresse: geschaeftsstelle@apothekerkammer-saar.de.