Betrieb einer öffentlichen Apotheke Erlaubnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie eine Apotheke neu eröffnen oder übernehmen wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Betriebserlaubnis stellen.
In den einzureichenden Unterlagen weisen Sie Ihre Qualifikation als Erlaubnisinhaber nach, weisen nach, dass Sie über geeignete Betriebsräume verfügen und versichern eidesstattlich, bestimmte gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
Es empfiehlt sich, vor Antragstellung Kontakt zu der für Sie zuständigen Behörde aufzunehmen, um den Umfang der notwendigen Unterlagen für Ihren Antrag zu klären.
Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen können Sie mit der für Sie zuständigen Behörde klären.
Es wird auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung verwiesen.
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn Sie alle Anforderungen gemäß § 2 Apothekengesetz erfüllen.
- Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
- Die Behörde fordert gegebenenfalls weitere Dokumente an.
- Die Betriebserlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
- Bei einer Neueröffnung wird ein Termin zur Abnahmebesichtigung der betriebsbereiten Apotheke vor Betriebsaufnahme vereinbart.
Weiterführende Informationen sind der Website der Apothekenüberwachung der Apothekerkammer des Saarlandes zu entnehmen.
Eine Apotheke darf nur mit Erlaubnis betrieben werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Die Behörde kann ggf. weitere Dokumente anfordern. Die Zuständigkeit ist in Ländern unterschiedlich geregelt.
Apothekerkammer des Saarlandes
Apothekenüberwachung
Zähringerstraße 5
66119 Saarbrücken
Tel. 0681/58406-0
E-Mail-Adresse: geschaeftsstelle@apothekerkammer-saar.de