Erlaubnis zum Zurschaustellen von Tieren beantragen
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie Tiere zur Schau stellen oder zu diesem Zwecke zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der für Sie zuständigen Veterinärbehörde.
Um Tiere gewerbsmäßig zur Schau zu stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis.
Die zuständige Behörde prüft, ob alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Tierhaltung sowie des Schutzes und Wohlbefindens der Tiere. Die Erlaubnis bezieht sich spezifisch auf die Gattung und Höchstzahl der Tiere sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen.
Es ist wichtig, korrekte Angaben zu machen, da eine Erlaubnis aufgrund unrichtiger Angaben unwirksam ist und jederzeit zurückgenommen werden kann.
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Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- detaillierte Beschreibung der geplanten Tätigkeit,
- Angabe des Ortes des Gewerbes (Geschäftsadresse),
- Angaben zum Antragsteller, Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort),
- Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort),
- Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person,
- Angaben zu den Tierarten und jeweilige Anzahl der Tiere, die gehalten werden sollen,
- Angaben zu den Räumen und Einrichtungen: Grundriss, Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen für die Tiere mit Maßangaben.
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Dem Antrag sind in der Anlage folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Antragstellers:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- polizeiliches Führungszeugnis
- Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person: Beispielsweise
- einschlägige Ausbildungszeugnisse,
- Urkunden über Studienabschlüsse,
- Fortbildungsbescheinigungen,
- Nachweise über die langjährige Erfahrung im Umgang mit der jeweiligen Tierart,
- Erforderlichenfalls Pläne der Räume und Einrichtungen
- Sie weisen Ihre Sachkunde in Bezug auf die jeweilige Tierart und Tätigkeit nach.
- Sie weisen Ihre Zuverlässigkeit bei der Haltung und Pflege der Tiere nach.
- Sie geben die spezifischen Informationen an, wie die genaue Gattung und Höchstzahl der Tiere.
- Sie geben die spezifischen Räume und Einrichtungen an, in denen die Tiere gehalten werden.
- Die Einrichtungen müssen eine Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere gemäß den gesetzlichen Anforderungen ermöglichen.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Saarlands bzw. nach den Gebührensatzungen der nach saarländischem Recht zuständigen Stellen.
- Stellen Sie Ihren Antrag beim Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) postalisch oder per Mail an Tierschutzgewerbe@lav.saarland.de.
- Nutzen Sie das Antragsformular über den nachstehenden Link.
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein, die zunächst auf formale Vollständigkeit geprüft werden.
- Im Anschluss wird geprüft, ob die Nachweise der Sachkunde und Zuverlässigkeit als erbracht gewertet werden können.
- Gegebenenfalls werden Sie bei Rückfragen oder Klärungsbedarf aufgefordert, nochmals Stellung zu nehmen.
- Vor der abschließenden Entscheidung wird eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen.
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt.
- Widerspruch
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Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Tiere gewerbsmäßig zur Schau stellen erfordert behördliche Erlaubnis
- Antragformular finden Sie unter https://www.saarland.de/lav/DE/service/downloads
- Antrag beim Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) einreichen, Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen
- Vor-Ort-Kontrolle der Einrichtungen vor Entscheidung