Einen gewerbsmäßigen Viehhandel, Viehtransport oder das Betreiben einer gewerbsmäßigen Sammelstelle anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie gewerbsmäßig mit Vieh handeln, es transportieren oder eine Sammelstelle betreiben möchte, müssen Sie den Antrag an das Landesamt für Verbraucherschutz richten.
Wenn Sie
- gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder
- gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder
- eine Sammelstelle betreiben wollen,
müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Im Falle des Betreibens einer Sammelstelle ist der Ort der Sammelstelle mit anzugeben. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
- Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift
- im Falle des Betreibens einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle
- Persönliche Unterlagen
- Betriebliche Unterlagen
- Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde. Persönliche Unterlagen Betriebliche Unterlagen Name und Anschrift im Falle des Betreibens einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle
- Sie müssen die Zulassung vor der Betriebsaufnahme beantragen.
- Ihre Anlagen müssen für das ordnungsgemäße Entladen und artgerechte Halten der Tiere geeignet, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
- Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein, und es müssen Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung vorhanden sein.
- Es müssen Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, insbesondere im Fall ansteckender Krankheiten.
- Transportfahrzeuge müssen über einen geeigneten Platz zum Waschen und eine Desinfektionsvorrichtung verfügen, außer eine Drittreinigung ist nachgewiesen.
- Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie gegebenenfalls ein Raum für den beamteten Tierarzt müssen vorhanden sein.
- Sie müssen einen schriftlichen oder elektronischen Reinigungs- und Desinfektionsplan für Transportfahrzeuge und Stallungen bereitstellen.
- Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege befestigt und desinfizierbar sein, mit überwachten Ein- und Ausgängen.
- Tiere dürfen nur gehandelt und transportiert werden, wenn sie keine Anzeichen übertragbarer Krankheiten aufweisen, es sei denn, sie sind zur genehmigten Tötung bestimmt.
- Regelmäßige Schulungen des Personals im Umgang mit Tieren sind erforderlich.
- Zucht- und Nutztiere dürfen nicht mit Schlachttieren oder unterschiedlichen Tierarten zusammen transportiert werden.
- Betriebe, die Tiere über Landesgrenzen hinweg handeln, müssen weitere Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 94 der Verordnung 2016/429 erfüllen, um eine Genehmigung für den grenzüberschreitenden Transport zu erhalten.
Es fallen Gebühren nach der saarländischen Kosten- oder Gebührenordnung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- Reichen Sie Ihre Anzeige beim zuständigen Veterinäramt ein.
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein, die zunächst auf formale Vollständigkeit geprüft werden.
- Nach der Anzeige Ihrer Tätigkeit können Sie diese gewerbsmäßig ausüben.
Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten.
Die Dauer der Bearbeitung hängt von Art und Umfang des erforderlichen Gesundheitszeugnisses ab. Der Antrag ist mit mehreren Wochen Vorlauf zu stellen
- Widerspruch - Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Anzeige eines gewerbsmäßigen Viehhandels/Viehtransports/Sammelstelle vor Tätigkeit nötig
- Anzeige muss Name und Anschrift enthalten
- Im Falle einer Sammelstelle: Ort der Sammelstelle
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein