Zulassung eines Futtermittelunternehmens beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
- Produkt- und Stoffzulassung (2120200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie bestimmte Futtermittel herstellen oder vertreiben möchten, müssen Sie eine Zulassung für den betroffenen Futtermittelbetrieb beantragen.
In bestimmten Fällen benötigen Sie eine Zulassung für Ihren Futtermittelbetrieb.
Ziel der Vorschriften ist es, einen hohen Grad an Schutz für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für die Umwelt zu sichern. Dafür muss die Futtermittelsicherheit entlang der gesamten Lebensmittelkette gesichert sein. Futtermittelunternehmern kommt hierbei eine hohe Verantwortung zu.
Bei der Zulassung Ihres Futtermittelbetriebs muss – je nach Tätigkeit – genauer erfasst werden, mit welcher Art von Futtermitteln auf welche Weise gearbeitet wird und ob jegliche Anforderungen und Vorschriften eingehalten werden.
Im Laufe der Prüfung wird Ihr Futtermittelbetrieb gegebenenfalls kontrolliert. Der Betrieb kann hiernach – eventuell mit Auflagen – zugelassen werden.
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Gegebenenfalls: Vollmacht
- Nachweis der Sachkenntnis
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Ggf. Drittland-Erklärung, wenn Sie als Drittlandvertreter agieren
- Sie müssen ein registrierter Futtermittelunternehmer oder eine Futtermittelunternehmerin sein oder in dessen / deren Namen handeln.
- Sie müssen Futtermittelzusatzstoffe, Vormischungen oder bestimmte Mischfuttermittel herstellen und/oder handeln.
- Ihr Betrieb muss alle Anforderungen an die Infrastruktur und Ausrüstung erfüllen
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.
- Es werden die Voraussetzungen für eine Zulassung Ihres Futtermittelbetriebs geprüft.
- Im Anschluss daran wird gegebenenfalls mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die infrastrukturellen und ausrüstungstechnischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
- Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird Ihnen die Zulassung des Futtermittelbetriebs erteilt.
- Sollten nicht alle Voraussetzung bei der Kontrolle des Betriebs erfüllt sein, dann kann Ihnen in bestimmten Fällen eine bedingte Zulassung erteilt und nach drei Monaten eine weitere Prüfung/Kontrolle vorgenommen werden.
- Auf Basis der Unterlagen und Kontrollergebnisse entscheidet sich, ob der Betrieb zugelassen wird oder nicht.
- Futtermittel Zulassung
- Futtermittelbetriebe sind zulassungspflichtig
- Zulassungen werden von Futtermittelunternehmern und Futtermittelunternehmerinnen beantragt oder von dafür bevollmächtigten Personen
- Angaben zur Art der Tätigkeit sind vor der Zulassung zu klären (Herstellung und/oder Inverkehrbringung von Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen, Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln)
- Vor-Ort-Kontrolle durch Futtermittelkontrolleure grundsätzlich möglich
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Abteilung A5
futter@umwelt.saarland.de
Anzeige zwecks Registrierung nach Art. 9 bzw. Antrag auf Zulassung nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 (Futtermittelhygiene-VO) für gewerbliche Futtermittelunternehmer