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Zulassung eines Futtermittelunternehmens beantragen

Saarland 99110004007000, 99110004007000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110004007000, 99110004007000

Leistungsbezeichnung

Zulassung eines Futtermittelunternehmens beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Futtermittelzusatzstoffe (Synonym), Futtermittel (Synonym), Einzelfuttermittel (Synonym), Futtermittelerzeugnisse (Synonym), Futtermittelunternehmen (Synonym), Futtermittelbetriebe (Synonym), Trocknungsbetriebe (Synonym), Zulassung (Synonym), Futtermittelunternehmer (Synonym), Vormischungen (Synonym), Mischfuttermittel (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV)

Teaser

Wenn Sie bestimmte Futtermittel herstellen oder vertreiben möchten, müssen Sie eine Zulassung für den betroffenen Futtermittelbetrieb beantragen.

Volltext

In bestimmten Fällen benötigen Sie eine Zulassung für Ihren Futtermittelbetrieb.

Ziel der Vorschriften ist es, einen hohen Grad an Schutz für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für die Umwelt zu sichern. Dafür muss die Futtermittelsicherheit entlang der gesamten Lebensmittelkette gesichert sein. Futtermittelunternehmern kommt hierbei eine hohe Verantwortung zu.

Bei der Zulassung Ihres Futtermittelbetriebs muss – je nach Tätigkeit – genauer erfasst werden, mit welcher Art von Futtermitteln auf welche Weise gearbeitet wird und ob jegliche Anforderungen und Vorschriften eingehalten werden.

Im Laufe der Prüfung wird Ihr Futtermittelbetrieb gegebenenfalls kontrolliert. Der Betrieb kann hiernach – eventuell mit Auflagen – zugelassen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Gegebenenfalls: Vollmacht
  • Nachweis der Sachkenntnis
  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Ggf. Drittland-Erklärung, wenn Sie als Drittlandvertreter agieren

Voraussetzungen

  • Sie müssen ein registrierter Futtermittelunternehmer oder eine Futtermittelunternehmerin sein oder in dessen / deren Namen handeln.
  • Sie müssen Futtermittelzusatzstoffe, Vormischungen oder bestimmte Mischfuttermittel herstellen und/oder handeln.
  • Ihr Betrieb muss alle Anforderungen an die Infrastruktur und Ausrüstung erfüllen

Kosten

Bemerkung: Kosten variabel, je nach Zeitaufwand

Verfahrensablauf

  • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.
  • Es werden die Voraussetzungen für eine Zulassung Ihres Futtermittelbetriebs geprüft.
  • Im Anschluss daran wird gegebenenfalls mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die infrastrukturellen und ausrüstungstechnischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
  • Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird Ihnen die Zulassung des Futtermittelbetriebs erteilt.
  • Sollten nicht alle Voraussetzung bei der Kontrolle des Betriebs erfüllt sein, dann kann Ihnen in bestimmten Fällen eine bedingte Zulassung erteilt und nach drei Monaten eine weitere Prüfung/Kontrolle vorgenommen werden.
  • Auf Basis der Unterlagen und Kontrollergebnisse entscheidet sich, ob der Betrieb zugelassen wird oder nicht.

Bearbeitungsdauer

1 - 3 Monate

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

  • Futtermittel Zulassung
  • Futtermittelbetriebe sind zulassungspflichtig
  • Zulassungen werden von Futtermittelunternehmern und Futtermittelunternehmerinnen beantragt oder von dafür bevollmächtigten Personen
  • Angaben zur Art der Tätigkeit sind vor der Zulassung zu klären (Herstellung und/oder Inverkehrbringung von Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen, Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln)
  • Vor-Ort-Kontrolle durch Futtermittelkontrolleure grundsätzlich möglich

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Abteilung A5

futter@umwelt.saarland.de
 

Formulare

Anzeige zwecks Registrierung nach Art. 9 bzw. Antrag auf Zulassung nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 (Futtermittelhygiene-VO) für gewerbliche Futtermittelunternehmer