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Genossenschaftsregister elektronischer Abdruck Bereitstellung

Saarland 99044002141000, 99044002141000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99044002141000, 99044002141000

Leistungsbezeichnung

Genossenschaftsregister elektronischer Abdruck Bereitstellung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Register (Synonym), Portal (Synonym), Rechtsform (Synonym), Auskunft (Synonym), Unternehmen (Synonym), Genossenschaften (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Genossenschaftsregister (044)

Verrichtungskennung

Bereitstellung (141)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Auszüge aus Registern (2020200)
  • Eintragung in Register (2020100)
  • Datenschutz, Auskünfte und Akteneinsicht (1150400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Saarland - Ministerium der Justiz

Handlungsgrundlage

  • § 156 Genossenschaftsgesetz (GenG)
  • § 9 Handelsgesetzbuch (HGB)
  • § 10 Handelsregisterverordnung (HRV)

Teaser

Das Genossenschaftsregister ist öffentlich. Die Einsicht in das vom Registergericht geführte Genossenschaftsregister und der eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.

Volltext

Über das "Gemeinsame Registerportal der Länder" können Sie online das Genossenschaftsregister einsehen. Hier finden Sie Informationen über die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften.

Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 Genossenschaftsgesetz - GenG).

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

Das Genossenschaftsregister ist öffentlich und für jedermann einsehbar.

Kosten

Für die Einsichtnahme in das Genossenschaftsregister und das Herunterladen eines elektronischen Abdrucks fallen keine Kosten an. Lediglich die Erteilung von Abschriften bzw. Ausdrucken ist gebührenpflichtig.

Verfahrensablauf

Gemeinsames Registerportal der Länder:

  • Rufen Sie das Gemeinsame Registerportal der Länder auf.
  • Klicken Sie im Menü entweder auf „Normale Suche“ oder „Erweiterte Suche“ und geben Sie entsprechende Schlagworte und Daten an.
  • Klicken Sie auf „Suchen“.
  • Jetzt werden Ihnen die gesuchten Einträge angezeigt und Sie können Dokumente abrufen.
  • Wählen Sie das gewünschte Dokument

Weitere Hilfe finden Sie im Registerportal.

Bearbeitungsdauer

Sie können die Daten sofort einsehen.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Genossenschaftsregister Einsicht gewähren
  • Einsicht in das Genossenschaftsregister jederzeit online über das Gemeinsame Registerportal der Länder
  • Abruf elektronischer Abdrucke online
  • Genossenschaftsregister bietet Informationen über konkrete Genossenschaften
  • zuständig: Amtsgericht als Registergericht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Das Genossenschaftsregister kann vor Ort beim zuständigen Amtsgericht oder online im Gemeinsamen Registerportal der Länder eingesehen werden.

Das Genossenschaftsregister für Genossenschaften mit Sitz im Saarland wird zentral beim Amtsgericht Saarbrücken geführt.

Das Gemeinsame Registerportal der Länder erreichen Sie online unter

Formulare

nicht vorhanden