Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Betreuungsverfügung Beglaubigung

Saarland 99003033035000, 99003033035000 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003033035000, 99003033035000

Leistungsbezeichnung

Betreuungsverfügung Beglaubigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Beglaubigung (035)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Altersvorsorge (1180100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Saarland - Ministerium der Justiz

Handlungsgrundlage

  • Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
  • Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG)

Teaser

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn eine rechtliche Betreuung notwendig wird.

Volltext

Durch einen Unfall, Schlaganfall oder Alterserkrankungen wie Demenz kann jeder schnell und unerwartet in die Situation kommen, nicht mehr eigenständig handeln zu können.

Durch die eigene Handlungsunfähigkeit wird es nötig, dass ein anderer für Sie handelt. Durch die Betreuungsverfügung können Sie für den Fall einer Betreuungsnotwendigkeit Ihre Interessen vorab absichern.

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Versorgung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.

Dabei ist sowohl der von Ihnen benannte Betreuer als auch das Betreuungsgericht an die Betreuungsverfügung gebunden, falls diese Ihrem Wohl nicht zuwiderläuft. Zur Anwendung kommt die Betreuungsverfügung nur, wenn es durch Ihren gesundheitlichen Zustand tatsächlich erforderlich wird.

Existiert keine Betreuungsverfügung, bestellt das örtlich zuständige Betreuungsgericht einen Betreuer. Auch wenn Ihr vorgeschlagener Betreuer als solcher ungeeignet ist, bestellt das Betreuungsgericht einen anderen Betreuer – soweit dies möglich ist aus Ihrem näheren Umfeld. Das Gericht weist dem von ihm bestellten Betreuer dann bestimmte Aufgabenkreise zu.

Generell unterliegt eine Betreuungsverfügung keinen Formvorschriften, jedoch bietet sich aus Beweisgründen an, diese schriftlich zu verfassen. Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Betreuungsverfügung erhöhen. Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde oder einen Notar öffentlich beglaubigen lassen.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister zu registrieren und deren Aufenthaltsort mit anzugeben. Das Zentrale Vorsorgeregister erreichen Sie online unter: https://www.vorsorgeregister.de.

Tipp: Beziehen Sie bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten einen Notar ein, holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.

Erforderliche Unterlagen

  • Betreuungsverfügung im Original
  • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung)

Voraussetzungen

Es gibt keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Für jede Beglaubigung fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro an.

Verfahrensablauf

Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.

Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.

Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Beglaubigung einer Betreuungsverfügung
  • Die Betreuungsverfügung legt Person, Art und Umfang einer rechtlichen Betreuung fest.
  • Das Betreuungsgericht berücksichtigt bei der Wahl des rechtlichen Betreuers – sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen – die in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die örtlichen Betreuungsbehörden im Saarland sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Örtlich zuständig ist die Betreuungsbehörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Formulare

nicht vorhanden