Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 49 Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG)
§ 53 Abs. 5a Geldwäschegesetz (GwG) Whistleblower
Sofern Sie nach einer Verdachtsmeldung oder einer internen Meldung an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber Nachteile erleiden, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.
Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass
- ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
- ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
- die Vertragspartei ihre Pflicht gegenüber der oder dem Verpflichteten offenzulegen, ob die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für eine oder einen wirtschaftlich Berechtigten begründet, fortgesetzt oder durchgeführt werden soll, nicht erfüllt hat, so hat die bzw. der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden.
Sofern Sie aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an die oder den Verpflichteten einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht Ihnen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu.
Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht bleibt von der zusätzlichen Option des Beschwerdeverfahrens bei der Aufsichtsbehörde unberührt.
Sie haben eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Meldung eines verdächtigen Sachverhalts gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgegeben.
Aufgrund dieser Meldung sind Sie einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt.
Gebührenfrei
Sie reichen Ihre Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
Die Beschwerde wird von der zuständigen Behörde geprüft.
Die zuständige Behörde ergreift möglicherweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
Die Beschwerde ersetzt nicht eine eventuell notwendige Klage vor dem Arbeitsgericht.
Weiterführende Infos zur Geldwäscheprävention finden Sie auf der Themenseite des Saarlandes
Personen, die aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines Sachverhalts an ihre Arbeitgeberin oder an ihren Arbeitgeber einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu.
Landesverwaltungsamt
Am Markt 7
66386 St. Ingbert
Tel: +49 681 501-00
Email: gwg@lava.saarland.de
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein