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Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

Saarland 99089148261000, 99089148261000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089148261000, 99089148261000

Leistungsbezeichnung

Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

Geldwäschegesetz (Synonym), Beschwerdeverfahren (Synonym), Interne Meldung (Synonym), Beschwerdeführer (Synonym), Rechtsweg (Synonym), Beschwerdestelle (Synonym), Nachteile (Synonym), Beschwerde (Synonym), Benachteiligung (Synonym), Beschäftigung (Synonym), Geldwäsche (Synonym), Verdachtsmeldung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Beschwerden und Petitionen (2140200)
  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Handlungsgrundlage

§ 49 Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG)

§ 53 Abs. 5a Geldwäschegesetz (GwG) Whistleblower

Teaser

Sofern Sie nach einer Verdachtsmeldung oder einer internen Meldung an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber Nachteile erleiden, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.

Volltext

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. die Vertragspartei ihre Pflicht gegenüber der oder dem Verpflichteten offenzulegen, ob die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für eine oder einen wirtschaftlich Berechtigten begründet, fortgesetzt oder durchgeführt werden soll, nicht erfüllt hat, so hat die bzw. der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der  Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden.

Sofern Sie aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an die oder den Verpflichteten einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht Ihnen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu.

Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht bleibt von der zusätzlichen Option des Beschwerdeverfahrens bei der Aufsichtsbehörde unberührt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sie haben eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Meldung eines verdächtigen Sachverhalts gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgegeben.

Aufgrund dieser Meldung sind Sie einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt.

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihre Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
Die Beschwerde wird von der zuständigen Behörde geprüft.
Die zuständige Behörde ergreift möglicherweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
Die Beschwerde ersetzt nicht eine eventuell notwendige Klage vor dem Arbeitsgericht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Weiterführende Infos zur Geldwäscheprävention finden Sie auf der Themenseite des Saarlandes

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Personen, die aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines Sachverhalts an ihre Arbeitgeberin oder an ihren Arbeitgeber einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesverwaltungsamt
Am Markt 7
66386 St. Ingbert
Tel: +49 681 501-00
Email: gwg@lava.saarland.de

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein